Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(6504 ) 
G. 49. 
Verwaltungskosten und Rechnungsablegung. 
Die Verwaltungskosten der Immobiliar-Brandversicherungsanstale und der Criminal= 
kasse (§I. 46.) werden von den betreffenden Anstalten, die des Schullehrer= Seminar in 
Budissin (V. 47.) aus dem Fond der Provinzialbedürfnisse des Landkreises, und die der 
ständischen Stiftungen (F. 48.) von dem Einkommen derselben, insofern dieß bisher ge- 
schehen ist, ausserdem aber ebenfalls aus jenem Fond oder von der betreffenden Stadt 
getragen. . 
Die Rechnungen uͤber diese Anstalten und Stiftungen werden in der zeitherigen Weise 
von den betreffenden Ständen gepruft und justificirt, auch werden die über die Immobiliar= 
Brandversicherungsanstalt abschriftlich und die über das Schullehrer= Seminar und die 
Stciftungen auszugsweise der Regierungsbehörde zur Kennenißnahme mitgetheilt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der öffentlichen Verwaltung, den Provinzial-Bedürfnissen und dem 
ständischen Statut der Oberlausit. 
½ 
1.) Verwaltung der Regierung. 
Der Verfassung des Königreichs gemäs geht die bisher von den Ständen der Ober- 
lausitz geführte Verwaltung, in so weit sie Qndesangelegenheicen der Provinz betrifft, auf 
die Behörden der Regierung über. 
6. 531. 
Ständische Beamte und Diener. 
Diejenigen ständischen Beamten, Canzleipersonen und Diener, welche nach dem Uleber- 
gange der biseher ständischen Verwaltungszweige auf Regierungsbehörden von den Ständen 
in ihrem bisherigen Wirkungskreise nicht beibehalten werden, so wie die städtischen Sreuer- 
beamten, dafern die Steuerverwaltung den Städten nicht serner in der zeitherigen Maase 
verbleiben sollte, werden auf eine, ihren dermaligen Verhältnissen und Dienstvortheilen ent- 
sprechende Weise von der Regierung wieder angestellt, oder sonst vollständig entschädigt 
werden. 
. 52. 
2.) Verwaltung der Stände. 
Den Ständen der Oberlausitz verbleibt derjenige Theil der, von ihnen bisber geführten 
Verwaltung, welcher sich nicht auf tandesengelegenheiten der Provinz bezieht (G. 50.), 
so wie der, welcher blos provinzielle Assecuranz-Anstalten betrifft (§. 46.).
	        
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