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Ereistelle im Barmherzigkeitsstifte zu Camenz bis zum Jahre 1833. und weiter, insofern
derselbe auf das Neue bewilligt werden sollte, endlich alle diejenigen Ausgaben, welche
nach dem Beschlusse der Stände des tandkreises zu gemeinnützigen Zwecken oder sonst zum
Besten des Landkreises zu machen seyn werden.
Die Ritterschaft allein endlich gehen die tandes= Seipendien, die Beiträge zur Erzie-
hung der Kinder verarmter Basallen und die landständischen Almosen, so wie die von ihr
etwa ferner zu beschließenden Ausgaben an.
In Hinsicht des gemeinschaftlichen Aufwandes behalten die bestehenden Verträge auch
ferner Güleigkeic, die zum Bedürfnisse des andkreises gehörenden Posten bleiben, insosern
sie nicht blos auf bestimmte Zeit festgestellt waren, so lange unverändert, bis ein über-
einstimmender Beschluß der Rircerschaft und der Abgeordneten des Bauernstandes das Ge-
gentheil festsetzt, die Verminderung oder gänzliche Einziehung des blos rirterschaftlichen
Aufwandes aber hängt von dem Ermessen der Rircerschaft ab.
Die Provinzialbedürfnisse und die hierzu erforderlichen Fonds werden von denjenigen
Ständen verwalter, welche selbige betreffen.
Sie werden bestritten:
vom Landkreise, durch Rauch= und Mundgutsteuern,
von der Ritterschaft allein, durch Mundgutsteuern, und
von den Vierstädten, aus denjenigen Einkünften, welche für den Aufwand des
Steuerbezirks bestimmt sind, insofern niche dießfallsige besondere Einrichtungen statt finden.
Inebesondere gilt in Rücksiche der Provinzialbedürfnisse des Landkreises und der Ritter=
schaft als Grundsat
Vor Eintricte jeden Jahres werden von den berreffenden Ständen gesonderre Voran-
schläge über diese Bedürfnisse für das nächstfolgende Jahr entworfen und festgesetzt.
Nach diesen Voranschlaͤgen wird die Zahl der, zu obigen OSedürfnissen aufzubringenden
Rauch- und Mundgutsteuern bestimmt.
Zu Deckung des Bedürfnisses für den Landkreis werden jedesmal eben so viele Rauch-
als Mundgutsteuern erboben. Nur durch übereinstimmenden Beschluß der Stände des
Landkreises kann jenes Verhältniß abgeändert, oder der Bedarf auf eine andere Weise, als
durch diese Seeuern aufgebracht werden. Die erforderlichen Steuern werden auf den
Grund des Beschlusses der betreffenden Stände durch die Regierungsbehörde ausgeschrieben.
Zu Erhebung von Mundgursteuern für ritterschaftliche Bedürfnisse, so wie der Bei-
träge zu der Brandversicherungs= und Criminal-Kasse bedarf es einer besondern Geneh-
migung der Regierungsbehörde nicht.
Uebersteigt das Erforderniß zu den Provinzialbedürfnissen im taufe eines Jahres den
Betrag von zwel Rauchsteuern, neben zwei Mundgutsteuern, so ist zu dessen Ausschreibung
eine Genehmigung der Regierungsbehörde erforderlich.
Die Beiträge werden von den Ortseinnehmern erhoben und an die königliche Steuer-