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behörde des Kandkreises abgeliefert. ketztere besorgt die Kassengeschäfte nach den Anwei-
sungen der betreffenden Stände und wird von ihnen remunerirt. Die Rechnungen wer-
den von den betreffenden Ständen geprüft, justificirt und hierauf der Regierungsbehörde
zur Kennenißnahme in Abschrift mitgetheilt.
C. 654.
4.) Provinzialständisches Statut.
Die künftigen Verhäl'nisse der Stände der Oberlausitz zu der Provinz und unter sich
und die Geschäftseinrichtungen bei selbigen werden, nach den, durch diese Vertragsurkunde
sestgestellten Grundlagen, mietelst eines besondern Statcuts normirt werden.
Die Abfassung desselben wird von den dermaligen Provinzialständen unter Genehmi-
gung der Regierung bewirke, und es wird nach solchem noch eine angemessene besondere
Vertretung der Städre und der tandgemeinden stattfinden.
Sechster Abschnitt.
Gewähr der Provinzial-Verfassung der Oberlausiz.
. 35.
I.) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungsantritte.
Das, nach 9. 138. der Verfassungsurkunde von dem Thronfolger und dem Negie-
rungsverweser bei dem Antritte der Regierung zu ertheilende Versprechen, daß er die Ver-
fossung des tandes beobachten, aufreche erhalten und beschützen wolle, wird zugleich auf
den Inhalt dieses Vertrags gerichret, und ein Exemplar der dießfallsigen Urkunde wird
den oberlausstzer Ständen zur Aufbewahrung in ihrem Archive übergeben werden.
G. 56.
Aufrechterhaltung dieses Vertrags.
Auch wird der Oberlausitz hiermit zugesage, daß an den Bestimmungen dieses Ver-
trags niemals Etwas geändert werden soll, als nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung
der Provinzialstände.
. 57.
2.) Beschwerdeführung der oberlausitzer Stände.
Die Stände der Oberlausiß haben das Reche, in Angelegenheiten ihrer Provinz und
deren Verfassung, als politische Corporation Worstellungen und Beschwerden sowohl bei
den Staarsbehörden, als bei dem Könige unmittelbar zu überreichen, und es kritt hierbei,
in so fern eine Verleung dieses Vertrags in Frage ist, das §. 140. der Verfassungs-
urkunde vorgeschriebene Verfabren ein. ’·
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