Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(508) 
. 58. 
3.) Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes. 
Wenn über die Auslegung gegenwärtiger Urkunde oder darüber, ob eine Verletzung 
dieses Vertrags statt gefunden habe, Zweifel entsteht, und derselbe niche durch Uebereinkunfe 
zwischen der Regierung und den Provinzialständen beseitigt werden kann, so ist der Seaats- 
gerichtshof die, durch Compromiß im Voraus festgesetzte Behörde; jedoch bleibe beiden Par- 
keien nachgelassen, auf eine andere Behörde und zwar das Ober-Appellationsgericht zu com- 
promittiren. Auch bleibe den allgemeinen Ständen das Recht der Intervention vorbehal-= 
ten, wo die Regierung, die oberlausitzer und die allgemeinen Stände einander gegenüber- 
steben. Es sollen auch von einer jeden solchen Oifferenz die allgemeinen Stände allemal 
in Kenntniß gesetzt werden. Ueberdies bleibt den Provinzialständen unbenommen, auf eine 
Anklage der berreffenden Vorstände der Ministerien wegen Verletzung der Verfassung bei 
der Ständeversammlung anzutragen, und es skehr sodann dieser die Entscheidung darüber 
zu, ob die Anklage erfolgen solle oder niche. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Wesen dieses Verkrags. 
. 59. 
I.) Gültigkeit der gegenseitigen innern Verhältnisse in der Provinz. 
Durch gegenwärtige Urkunde wird an den vertragsmäsig und sonst bestehenden gegen- 
seitigen Verhälenissen der einzelnen Abtheilungen der Provinzialftände und Theile der Pro- 
vinz unker sich, so weic solches nicht ausdrücklich bestimme ist, nichts geändert. 
. 60. 
2.) Wiedereintritt der vorigen Provinzialverfassung. 
Da endlich die, der Oberlausitz und deren Ständen bisher vertragsmäsig zugestandenen 
Rechte nach §. 1. nur gegen den Fortgenuß der, mit der neuen Verfassung des Königreiches 
Sachsen verbundenen, so wie der, in der gegenwärtigen Urkunde besonders ausgedrückten 
ZRechte ausser Wirksamkeit gesetzt werden, so erlange die bisheritze, auf den Traditionsreceß 
vom 30sten Mai 1635., den Traditionsabschied vom 24 sten April 1636. und sonst ge- 
gründere Verfassung der Provinz von selbst wieder ihre Krase und trict ohne Welteres in 
Wirksamkeic, sobald die Oberlausitz an jener neuen allgemeinen Verfassung, wie solche durch 
die Urkunde vom 4½en Sepcember 1831. festgestellt worden ist, nicht mehr vollständig 
Theil nehmen könnce.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.