Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(516) 
C. 
Zur Deckung des Bedarfs werden im tandkreise gewisse Abgaben in Woraus ausge- 
schrieben und erhoben, und der alsdann noch verbleibende Rest ist auf Rauch= und Mund- 
gutsteuern zu repartiren. (Vertragsurkunde F. 29.) 
D. 
Diese in Voraus zu erhebenden Abgaben sind: 
a.) die Anlage auf Grundstücken und Gerechtigkeiken, nach dem Ausschreiben vom 
27 sten November 1819, jedoch mit der bereits seit dem Jahre 1830. geltenden Bestim- 
mung, daß diejenigen Unterthanen, welche ihre Frohndienste seit dem 1sten Januar 1825. 
abgelöset haben und sie fernerweit ablösen, nur nach den, von ihnen zur Zeit, als sie die 
Dienste noch leisteren, erhobenen Ansätzen vernommen werden, 
b.) die Polizei-Milizsteuer, nach den einfachen Sätzen des, unterm 1 vien Januar 1810. 
publicirten Ausschreibens, in so weic sie nach L#. a. D. K. I. m. n. o. p. d. r. s. #. u. V. 
und w. vom Grundbesitze erhoben wird, und 
Ic.) die Abgabe zum Chausseebau, in der Maase, wie solche in den Jahren 1831. und 
1832. zu entrichten ist, mithin so, daß 
aa.) Neun Pfennige von jedem Hundert Thaler des Schätzungswerths der Ritter= und 
Ereigücer, wie solcher bei dem, im Jahre 1819. ausgeschriebenen Provisorio ange- 
nommen worden ist, 
bb) Ein Driteheil einer Rauchsteuer von sämmtlichen rauchsteuerpflichtigen Orten, 
cc.) Dreizehn Groschen für jede Fuhre, welche die Dominien nach H. 2. lit c. des 
unterm Zten Juli 1816. oberamtlich publicirren Regulativs wegen der, beim Chaus- 
seebau zu leistenden Fuhren nach den dießfalls errichteten Cakastern übernommen 
baben, und 
dd.) Dreizehn Groschen von jedem spannpflicheigen Bauergute, wobei die eingezogenen 
Güter von den Dominien in hergebrachter Maase zu vertreten sind, 
ferner während der ersten Periode (Wertragsurkunde F. 16.) 
d.) die Personensteuer, nach den unterm 26sten Januar 1820, 2 4sten December 1821, 
30sten December 1822, 1 7cen December 1824, 22sten December 1826. und 24 sten 
December 1830. bekannt gemachten, auch im Falle der Anstellung neuer, in dem bisheri- 
gen Tarife nicht zu findender Beamten ferner zu normirenden Sätzen, 
Zc.) die Schutzsteuer nach dem Ausschreiben vom 27sten November 1819, jedoch 
unter der seit dem Jahre 1831. eingeführten Ermäsigung, daß diejenigen Angesessenen, 
welche an Grundanlage, Personen= und Gewerbsteuer mit Ausschluß des Zusaßes, zusam- 
men nicht über Zwölf Groschen, und diejenigen Unangesessenen, welche an Personen= und 
Gewerbsteuer zusammen nicht über Acht Groschen zahlen, nur die Hälfce zu entrichten haben,
	        
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