Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(517) 
I.) die Gewerbsteuer und die Hälfte des einfachen Zusatzes zu derselben, nach dem 
Ausschreiben vom 27sen November 1819. und, was die Branurbarpachter betriffc, nach 
den, in der Generalverordnung vom 1 Seen April 182 1. enthaltenen Bestimmungen, endlich 
g.) die Polizei-Milizsteuer, nach den einfachen Sätzen des Ausschreibens vom 17ten 
Januar 1810, in so weit sie niche auf dem Grundbesitze haftet und nach lir. c. d. e. f. g. 
b. i. X. y. und 2z. zu entrichten ist. 
E. 
Jede dieser, unker D. genanncen Abgaben wird bei Ausmittelung der auszuschreibenden 
Abgaben künftig in der Regel in einer runden Summe ungefähr zu dem Berrage ange- 
schlagen, welchen sie nach der gepflogenen Berechnung (Vertragsurkunde H. 23.) in den 
letzt vorhergehenden Jahren gewährt hat. 
Waliet hiergegen ein Bedenken ob, so haben sich die Abgeordneren der Oberlausitz des- 
halb mie dem Finanz-Ministerio zu vereinigen. 
Bei der ersten Bewilligung sind für jedes Jahr zu 
16,000 Thlr. —= —: die Anlage auf Grundstücken und Gerechtigkeiten, 
4,400 = —. — die Polizei-Milizsteuer, so weit sie Grundabgabe ist, 
3,000 = —. — die Abgabe zum Chausseebau, 
1,6000 = — —: die Personensteuer, 
5,000 = — — dile Schutzsteuer, 
13,100 —. — die Gewerbsteuer nebst dem einhalbfachen Zusatze zu der- 
selben und 
800 = — . — die Polizei-Milizsteuer, in soweit sie nicht Grundabgabe ist, 
anzuschlagen. 
F. 
Abänderungen in Hinsicht der, nach Lit. D. in Voraus zu erhebenden Abgaben oder 
den dießfallsigen Tarifen können auf Antrag oder unter Zustimmung der Stände des tand- 
kreises bei jeder neuen Bewilligung gecroffen werden (WVertragsurkunde §. 29.) und haben 
darauf die Abgeordneten der Oberlausitz jedesmal Rücksicht zu nehmen, auch sich darüber, 
wie hoch jede veränderte Abgabe in Anschlag zu bringen ist, in so fern deshalb nicht sofort 
bei deren Regulirung Bestimmung getroffen worden, mit dem Finanz-Ministerio zu ver- 
einigen. 
G. 
Derfenige Theil des Bedarfs, welcher durch die, nach Lil. D. in Voraus zu erheben- 
den Abgaben nicht gedeckt ist, wird durch Rauch= und Mundgutsteuern aufgebrache, und 
ist auf diese beiden Arten von Abgaben in der Maase zu vertheilen, daß jedesmal Eine 
Mundgutsteuer zu entrichten ist, wenn Zwei Rauchsteuern erboben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.