Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(519) 
3)) die mittelst Patents vom 6. December 1815. bestimmten Anlagen unter II. III. 
7V. V. und VI. namenllich 
Ga.) vom Miethzinse, 
b.) von Erbschaften, 
Ic.) von öffentlichen Vergnügungen, 
d.) von Hunden, « 
e.) bei Erlangung des Buͤrgerrechts, 
f.) bei Aufnahme in Innungen, und 
g.) bei Verschreibung von Grundstücken, 
4) die mittelst Patenrs vom 8. August 1816. bestimmten Anlagen Lu. A. B. C. D. 
E. F. und H. in der Maase, wie die nachstehend unter e. f. g. genannten später ermäsigt 
worden sind, namentlich 
Ga.) von Besoldungen und Diensteinkommen, 
b.) von Pensionen, 
.) von Kapitalien, 
d.) von Pachtungen, 
e.) die ertraordinoire Personensteuer, 
f.) die Abgabe von Pferden und 
g.) das erhöhete Waagegeld, 
5.) die bisher, zu Deckung des Aufwandes für die Gensd'armerie bestimmten Beikräge an 
zwei Personensteuern von den Dorfschaften, auch einer Summe von 120 Thlr. — —. 
halb aus der Kämmerei und halb von den milden Sriftungen zahlbar, 
6.) die, von den mitleidenden Dorfschafken wegen der Accisübertragung der Stadt in 
Voraus zu zahlenden acht Grundsteuern, und 
7.) die Grundsteuer, welche die Bierhöfe von der, mie ihnen verbundenen Gerechtigkeit 
mit 10 Thlr. —. —= von jedem ganzen Biere enrrichten. « 
E. 
Jede dieser, unter D. genannten Anlagen wird bei Ausmittelung der auszuschreibenden 
Abgaben kuͤnftig in der Regel in einer runden Summe ungefaͤhr zu dem Betrage angeschla— 
gen, welchen sie nach der gepflogenen Berechnung (Uebereinkunft §. 23.) in den letztvorher- 
gegangenen Jahren gewährt hat. 
Waltet hiergegen ein Bedenken ob, so haben sich die Abgeordneten der Oberlausitz des- 
halb mit dem Finanz-Ministerio zu vereinigen. 
Bei der ersten Bewilligung sind anzuschlagen zu 
800 Thlr. — --— -- die ordinaire Personensteuer, 
6,800 - — . — die Beiaccise, dafern sie unverändert in der vieherigen Maase 
fortbesteht, ausserdem aber zu ihrem muthmaat lichen Ertrage,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.