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Es soll jedoch im ersteren Falle die fortzusetzende Untersuchung nur auf das ge—
meine Vergehen und Verbrechen gerichtet, dagegen aber das Abgabenvergehen ebenfalls
abolirt werden.
. 2.
Ist bereits ein Erkenntniß erster Instanz in der Sache gefällt und publicirt, in
welchem der Angeschuldigte zwar freigesprochen, aber zu Abstattung der Kosten verur-
tbeilt worden wäre, so sollen ihm letztere erlassen seyn. Enthälc dagegen das Erkennt-
niß die Verurtheilung des Angeschuldigken in der Hauptsache, so sind drei Fälle zu
unterscheiden. Es besteht nämlich die fragliche Uibertretung entweder
a.) nur aus einer Ordnungswidrigkeic ohne Gefällehinrerziehung,
oder
b.) aus einer foͤrmlichen Abgabenhinterziehung,
oder endlich,
c.) aus Einer dieser beiden Uibertretungen, in Verbindung mit einem gemeinen
Vergehen oder Verbrechen.
*. 3.
Im ersten Falle sollen dem Angeschuldigten nicht nur die verwirkte Strafe, son-
dern auch die erwachsenen Kosten, dafern das Straferkenntniß nicht bereics vollstreckr
ist, gänzlich oder doch insoweit erlassen seyn, als die verwirkeen Geldstrafen noch nicht
erleg', oder Freiheitsstrafen noch nicht verbüßt und die Kosten noch nicht abgestat-
tet sind.
G. 4.
Im zweiten Falle tritt unter der nämlichen Voraussetzung, und dafern sich der An-
geschuldigte bei dem Erkennenisse beruhigt hat, ein Erlaß an der zuerkannten vollen oder
beziehentlich noch rückständigen Geld= oder zu verbüßenden Freiheitsstrafe bis auf den ach-
ten Theil ein, wogegen die, in Gemäßheic der Enescheidung, ausgefallenen Ersatzgelder
nebst den Kosten vollständig zu berichtigen sind.
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Hat jedoch der Angeschuldigte gegen das gefällte Straferkenntniß ein, nach Maßgabe
des Gesetzes über das Untersuchungsverfahren vom 27 sten Oecember d. J., zulässiges
Jechtemittel ergriffen, so ist auf solches weiter zu verfahren, in zweicer Instanz zu er-
kennen und das Erkenneniß in Wollzug zu setzen.
Doch stehr ihm noch vor der Berichrserstattung frei, dem eingewendeten Rechtsmit-
tel zu entsagen und die Bestimmung §. 4. in Anspruch zu nehmen.