Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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1)  die  über  die  Incipienten  eines  Schalinektorats  abzufassenden  Berichte  sollen
in  Zukunft  nicht  mehr  mit  dem  General-Schulberichte,  sondern  jedesmal  abgesondert,
und  zwar  spätestens  bis  zum  15.  Juni  an  das  katholische  geistliche  Raths-Collegium
eingeschickt  werden.

aà)  Dlesen  Berichten  ist  eine  eigene  Tabelle  nach  allen  in  jenem  Decrete  bestimmten
  Rubriken  beizulegen,  und  noch  insbesondere  über  die  Fortschritte  sowohl  der  Schulrovisoren,

  als  der  Incipienten  im  Orgelspielen  und  in  der  Calligraphie,  wie  es  das
eeret  vom  2.  April  181  festsett,  unter  Anschluß  einer  kalligraphischen  Probe  von
jedem  Schulprovisor  und  Incipienten,  das  Nöthige  zu  bemerken.

5)  Zugleich  haben  die  Schulinspektoren  (was  bisher  nicht  von  allen  beohachtet
wurde),  in  den  summarischen  Tabellen  bei  jeder  Pfarr=  und  Filialschule  in  einer  eigenen
Rubrik  zu  bemerken,  ob  in  der  Kirche  der  Pfarrei  oder  des  Filials  sich  eine  Orgel
befinde,  und  von  wem  solche  gespielt  werde?  Decret.  Stuttgart,  im  Königl.  kathol.
geistl.  Rath,  den  5.  Januar  1813.

 

Nro.  5.  —  Den  5o0.  Januar.

Wiederholt  elngeschärfte  Verordnung,  die  Säso,  welche  sich  von  ihren  Pferden  entfernen,
-  etreffend.

Da  die  Vorschrift  in  der  Königl.  Wegordnung  K.  27,  daß  die  Fuhrleute  sich  bei
Strafe  eines  kleinen  Frevels  nicht  von  ihren  Wagen  entfernen  sollen,  sehr  häufig
nicht  beobachtet  wird;  so  wird  dieselbe  hiemit  aufs  neue  eingeschärft,  und  es  sind  die
Wegmeister  und  Wegknechte  angewiesen,  jeden  Fuhrmann,  welcher  seine  Pferde  allein
stehen  oder  gehen  läßt,  es  sey  nun,  daß  er  im  Wirthshause  sir,  oder  mit  einem  vor,
oder  hinter  ihm  fahrenden  andern  Fuhrmann  gehr,  oder  sonst  seinen  Wagen  vetläßt,
unnachsichtlich  anzuhalten,  und  zur  Bestrafung  vor  die  nächste  Obrigkeit  zu  bringen.

Stuttgart  den  aau.  Januar  1813.
In  der  Kdn.  Section  des  Straßen-Brücken=  und  Wasserbauwesens.

 

Nro.  6.  —  Den  6.  Februar.

Königl.  Verordnung,  die  Errichtung  eines  cigenen  Oberamts-Gerichts  für  die  Einwohner
des  Stuttgarter  Oberamts  betr.  «
Se.  Knißl.  Maj.  haben  vermöge  allerhöchster  Rescripte  vom  au.  Nov.  und
27.  Der.  v.  J.  allergnddigst  geruhet,  für  die  Einwohner  des  Stuttgarter  Amts-Ober--amts,
  deren  Rechtssachen  bisher  vor  dem  Oberamts-Gericht  der  Hauptstadt  Stuttgart