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Sammlung
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
Zies Stück, vom Jahre 1834.
—W5.) Gesetz,
zu Vervollständigung des §. 55. des Wahlgesetzes;
vom 4ten Januar 1834.
Wo## „Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, c. c. .
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
haben Uns über die, nach Inhalt der Verordnung vom 25sten Mai 1832., nöchige
Vervollständigung der im 5östen §. des Wahlgesetzes enthaltenen Vorschrife mit den
getreuen Ständen vernommen und bestimmen hiernach, mit deren Zustimmung, daß es
bei den in gedachter Verordnung einstweilen schon getroffenen Maßnehmungen auch
ferner bewende, dergestalt, daß in Fällen, wo in einer Stadt unter den Stimmbe-
rechtigten nicht soviel mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde Ansässige,
welche 10 Thlr. — — jährlich an den §. 55. bezeichneten Grundsteuern encrichten, vor-
banden sind, auf jeden von der Stadt zu ernennenden Wahlmann wenigstens fünf
in obiger Weise befähigte Individuen kommen, sodann die dazu erforderliche Zahl aus
den in der Grundsteuerquote ihnen am nächsten kommenden stimmberechtigten Hausbesitzern,
unter Anwendung des im 57 sten F. vorgeschriebenen Verfahrens, ergänze werde, daß aber
in dem Falle, wo, wie bei den besondern Verhälenissen des Städtchens Schöneck, eine
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