Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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F. 7. 
Beim- unmittelbaren Waaren-Ourchgang sind die, S. 2. unter A. und B. bemerkten, 
Gefälle, beziehentlich nach den vollen oder ermäßigten Sätzen, für die ganze Schsische 
Flußstu#cke bei den Elbzollämtern in Schandau oder Screhla zu encrichten. 
C. S. 
Waaren, welche elbwärts über Schandau eingehend, zum Verbleiben im Käönigreiche 
Preuhen bestimmt sind, entrichten, wenn sie, ohne töschung und tagerung in einem dies- 
seitigen Elbhafen durchgeführt werden, nur Ein Viertheil des Elbzolls (§. 2.). Ist 
jedoch mit erwähnter Waarenbestimmung gleichzeitig töschung und kagerung (vergql. 9. 5.) 
in einem Sächsischen Elbhafen verbunden, so soll gänzliche Befreiung vom Elbzoll eintreten. 
. 9. 
Außerdem sinden noch folgende vertragsmäßige Befreiungen vom Elbzoll state: 
1.) Waaren, welche nur innerhalb andes auf der Elbe transportirt, oder, als 
im freien Verkehr befindliche Gegenstände, aus dem Inlande stromwärts aus- 
geführt oder dahin, mic der Bestimmung nach einem inländischen Ort, einge- 
führt werden; 
2.) Waaren, welche im steuerfreien Verkehr aus dem Königreiche Preussen, nicht 
aber aus den Anhaltschen Herzogehümern, elbwärts in das Königreich Sachsen 
eingehen, ohne Unterschied, ob die Güter im lande ausgeladen oder weiter in das 
Ausland transportirt werden; 
3.) Waaren, welche auf der Elbe in das Königl. Sächsische oder Königl. Preus- 
sische Gebiet eingehen, um zui ande wieder ausgeführt zu werden, oder umgekehrt, 
welche zu Lande dahin eingehen, um auf der Elbe wieder ausgeführt zu werden. 
Dergleichen Waaren unterliegen nur der, im Grenzolltarif vom #ten December 1833. 
festgesetzten, Durchgangs-Abgabe. 
4.) Die, zum Verdeck eines Fahrzeugs ein= und zugerichtecen, Bretter, weil sie zum 
Schiffsgeräthe gehören. 
5.) In Ermangelung solcher, ein für allemal zugerichteten, Brerter, die zu dem näm- 
lichen Zweck benöchigten losen Bretter, und zwar bei Fahrzeugen von einer La- 
dungsfähigkeit 
a.) unter 10 hast, 1 Schock, 
b.) von 10 bis unrer 25 tast, 2 Schock, 
J.) von 25 bis unter 45 ast, 24 Schock, 
d.) von 45 und mehr tast, 3 Schock.
	        
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