Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Unzucht mit Personen im bewußtlosen Zustande. 
Wer eine Frauensperson, die sich in einem bewußtlosen Zustande befindet, zur Befrie- 
digung der Wollust mißbraucht, wird mit Zuchthausstrafe von sechs Monaten bis zu zwei 
Jahren belege. 
Hat der Verbrecher den bewußtlosen Zustand absichtlich zu Erreichung dieses Enczwecks 
herbeigeführt, so finder zwei-bis fünfjährige Zuchrhausstrafe statt. 
Treten die §. 3. erwähnten Schärfungsgründe ein, so kann die Strafe auf sechs- 
bis zehnjährige Zuchthausarbeit erhöhr werden. 
. 5. 
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren. 
1.) Diejenigen, welche Kinder unter zwölf Jahren zum Beischlafe, oder zur widerna- 
rürlichen Befriedigung des Geschlechtstriebes mißbrauchen, sind, wenn den Kindern hier- 
durch kein bleibender Nachtheil an ihrer Gesundheit zugefügt worden ist, mit ein= bis 
dreijähriger Zuchthausstrafe zu belegen. 
2.) Ist ein solcher bleibender Nachtheil entstanden, oder das Verbrechen die mitwir- 
kende Ursache eines frühzeitigen Ablebens des Kindes geworden; so tritt vier- bis achr- 
jährige Zuchthausstrafe ein. 
3.) Hat die Mißhandlung den Tod des Kindes zur nächsten unmirtelbaren Folge ge- 
habt, so wird die Strafe auf zehn= bis funfzehnjährige Juchthausarbeic erhöhe. 
4) Wer mit einer Frauensperson über zwölf, jedoch unter vierzehn Jahren ale, sich 
fleischlich einläßt, ohne daß daraus ein Nachtheil für deren Gesundheit und teben enestan- 
den ist, wird mit vier= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe belegt. Treten aber in einem 
solchen Falle die, bet No. 2. oder 3. bemerkten, Nachrheile ein, so ist auf die Hälfre der, 
bei jeder Nummer angedrohten, Strafe zu erkennen. 
. 6. 
Entführung. 
Wer sich einer Person in der Absiche, sie zu der Befriedigung des Geschlechrerriebes 
zu mißbrauchen, mit Gewalt oder tist bemächtige und sie wider ihren Willen enrweder 
aus dem Staatsgebiere entfernr, oder innerhalb desselben außer Stand setze, den bürger- 
lichen Schutz anzurufen, hat ein= bis zweijährige Zuchthausstrafe und, im Fall der beab- 
sichtigte Entzweck wirklich erreicht worden ist, zwei= bis vierjährige Zuchthausstrafe verwirke.
	        
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