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— 15.) Verordnung,
die Stempelsteuer von Spielkarten betreffend;
vom 25sten Februar 1834.
E: ist zur Kenneniß des Finanz-Ministerium gekommen, daß die wegen der Seempel-
steuer von Spielkarten bestehenden gesetzlichen Vorschrifcen, zeither theils von den Behör-
den, theils insbesondere von Kartenfabrikanten sehr unvollkommen befolge und nament-
lich von einer Anzahl der leztern mannigfache Misbräuche getrieben worden sind und
sogar Fälschungen der Stempel stactgefunden haben.
Zu gehöriger Vollziehung des Stempelgesetzes vom 1 1ren Januar 1819. wird daher
hierdurch Folgendes verordnek:
1.
Jeder Kartenfabrikant, Kartenhaͤndler, Gastwirth, oder wer sonst Karten zum wei—
tern Debit in Vorrath hat, hat die sämtlichen in seiner Verwahrung befindlichen Spiel-
karten, obschon selbige mit einem Stempel bereits versehen sind, längstens bis zum 3sten
März dieses Jahres mittelst Verzeichnisses an die nächste Kreis-Impost-Einnahme ein-
zureichen (§. 4.)
2.
Die Kreis-Impost-Einnahme wird den an sie gelangenden, mit einem richtigen Stem—
pel bereits versehenen Spielkarten, einen zweiten, schwarzen Stempel, unentgeldlich bei—
drucken und die solchergestalt abgestempelten Karten den Eigenthuͤmern sofort zuruͤckgeben,
oder den Auswaͤrtigen portofrei zusenden.
3.
Die Stempelsteuer von Spielkarten, wie sie gesetzlich eingefuͤhrt ist, bleibt zwar un-
verändert. Es werden aber in den ersten Tagen des kuͤnftigen Monats April neue Kar—
tenstempel eingefuͤhrt, und alle Spielkarten, welche von dieser Zeit an den Kreis-Impost-
Einnahmen zu diesem Behufe zukommen, mit dem gehoͤrigen neuen Stempel bedruckt
werden.
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Den im ersten §. genannten Personen bleibt im Falle erheblicher Behinderung uͤber—
lassen, anstatt der daselbst vorgeschriebenen zweiten Stempelung mit dem bisher gebrauchten
Stempel, die in ihren Haͤnden befindlichen Spielkarten mit dem einzufuͤhrenden neuen
Stempel bedrucken zu lassen und folglich die Einreichung ihrer Spielkarten zur Kreis-Im—
post-Einnahme erst zu Anfange des Monats April dieses Jahres zu bewerkstelligen.
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