Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 65 ) 
Das Finanz-Ministerium erwarter, daß die genannten Behörden und Beamten diese 
Vorschrifren künftig pflichtmäßig befolgen und überhaupt Jedermann dahin mitwirken 
werde, daß Hinterziehungen des Stempelgesetzes nicht weiter vorkommen. 
Nach gegenwärtiger Verordnung, welche in Gemäßheit des Generale vom 13ten Juli 
1796. und des Mandars vom gien März 1818. bekannt zu machen ist, haben sich alle 
Diejenigen, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 25sten Februar 1834. 
Finanz-Minksterium. 
von Zeschau. 
Schuoabel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.