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1.) Gesetz,
die Abänderung einiger, auf Lehne und Rittergüter sich beziehenden
Bestimmungen betreffend;
vom 22stken Februar 1834.
Wag, Anton, ven GOIES# Gnaden, Knig von Sachsen 2c. v. 4c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wird andurch verordner:
C. 1.
Wenn sich bei tehnen, in Ansehung welcher der König die Oberlehnsherrlichkeic aus-
übt, eine Veränderung in dessen Person ereigner, so soll die bisher in einem solchen Falle
üblich gewesene Erneuerung der tehn nicht mehr erforderlich sein.
Dasselbe gilt rücksichtlich der Erbgürer, deren Besitzer in dem gedachten Falle die Lehn
ebenfalls zu befolgen hatten. Nur in Ansehung derjenigen Güter, wegen welcher die tehn
bei Veränderungen in manu serviente gar nicht, sondern blos bei Veränderungen in
manu dominante zu befolgen ist, bleibt es bei dem bisherigen.
Die Erneuerung der Mitbelehnschaft findet bei Veränderungen, die sich in der Person
des Hauptvasallen ereignen, künftig nicht weiter statt.
3
Die bisher bestandene Einrichtung, daß der Besitzer eines in Erbe verwandeleen tehns
aufs neue beliehen wurde und einen besondern Erbbrief erhielt, fällt künfeig weg. State
eines solchen Erbbriefs wird nur eine Urkunde ausgestellt, welche die erfolgte Erbverwand-
lung bezeugt.
. 4.
Bei einer Erbverwandlung ist künftig zu der Urkunde, worin sie zugestanden wird,
an Stempel nur —= 12 gr. —= von jedem Huhderr Thaler des vollen Werthes, wie
solcher bei Consensertheilungen angenommen wird, zu verwenden.
5
Die Bestimmung in kreisländischen Gesetzen, daß Personen vom Bauernstande weder
Rittergüter erwerben, noch Mitbelehnschaften an solchen Güctern erlangen sollten, wird
biermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 22sten Februar 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S. .
O Julius Traugott Jacob von Koͤnneritz.
H.