Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 68) 
17.) Declaration, 
einige Bestimmungen über die Erbverwandlung der Lebne betreffend; 
- vom 22sten Februar 1834. 
Wau, Anton, von GO## Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2. 1. 
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 1c. 
fügen hiermic zu wissen, daß Wir enschlossen sind, in Beziehung auf die Erbverwand- 
lung derjenigen tehne, worüber Wir die Oberlehnsherrlichkeit auszuüben haben, für die 
Zukunft mehrere erleichternde Bestimmungen einereten zu lassen und geben daher Unsere 
gnädigste Willensmeinung hierunfer in Folgendem zu erkennen: 
Die Erbverwandlung derjenigen tehne, in Ansehung welcher Wir die Oberlehnsherr- 
lichkeit ausüben, wird auf Ansuchen der Vasallen, dafern sie die Zustimmung der Bethei- 
ligten, soweit sie nöthig ist, beibringen, jeder Zeit bewillige werden. 
Für die Erbverwandlung ist ein jährlicher Canon zu übernehmen, welcher 
1.) rücksichelich der beim kandesjustizcollegium zu Lehn gehenden Gücer und Rechee, und zwar: 
a.) bei solchen Mannlehnen, worüber den Wasallen keine freiere Verfügung gestat- 
tet ist, als das tehnreche bestimme, — 12gr. — 
b.) bei andern tehnen — 6 gr. — 
2.) rücksichtlich der bei der Oberamtsregierung in Budissin, ingleichen der bei Aemtern, 
Koniglichen Justitiariaten oder Kammergütern zu tehn gehenden — 4 gr. — 
von jedem Tausend Thaler des vollen Werthes, wie dieser bei Consensertheilungen ange- 
nommen wird, betragen soll. 
g. 3 
Dieser Canon kann zu jeder Zeit durch Zahlung eines Capitals abgeloͤset werden, 
welches den 25fachen Betrag desselben ausmacht. Ein solches Capital kann auch sofort 
bei der Erbverwandlung, statt des Canons , bezahlt werden. 
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Es werden nur solche Sporteln entrichter, welche mic den Mühwalrungen wegen 
der bei Allodificationen vorkommenden Handlungen im Verhälenisse stehen. 
Berstehende Bestimmungen haben keinen Einfluß auf bereits verwilligte Erbverwandlungen. 
Auch leiden diestiben keine Anwendung 
1.) auf tehne, die auf dem Falle stehen, 1 
2.) auf die Herrschaft Wildenfels und auf die Schönburgischen Receßherrschafren. 
Rücksichtlich dieser tehne (unter Nr. 1. 2.) behalten Wir Uns besondere Enrschlietzung 
vor, wenn deren Allodification gesucht werden sollee. 
Urkundlich mie Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, den 
22sten Februar 1834. 8 Insiegel besiegel gegeden z „ 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
1L Julius Traugott Jacob von Könneritz. 
Ausgegeben am 4ten März 1834. H.
	        
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