Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten
durch Schiedsrichter — auf dem in dem Beschluss be-
zeichneten Wege — zu veranlassen.“
Durch diese Bestimmung wurde als neue richterliche
Instanz das Bundesschiedsgericht geschaffen. Die Erfordernisse
für die Kompetenz dieses Schiedsgerichtes sind nach Mass-
gabe der obigen Bestimmung in Verbindung mit Art.3 des
erwähnten Beschlusses:
1. das Vorhandensein einer Streitigkeit zwischen der
Regierung und den Ständen — bzw. in den freien Städten
zwischen den Senaten und den verfassungsmässigen bürger-
lichen Behörden — über die Auslegung der Verfassung, oder
über die Grenzen der Mitwirkung der Stände bei der Aus-
übung der Staatsgewalt;
2. die erfolglose Anwendung aller verfassungsmässigen
Mittel zur Beseitigung der Streitigkeit;
3. eine Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen,
dass die Streitigkeit vom Bundesschiedsgericht entschieden
werden solle;!)
4. ein Antrag der Regierung auf schiedsrichterliche Ent-
scheidung bei der Bundesversammlung.
Die letzteren beiden Erfordernisse für die Zuständigkeit
des Bundesschiedsgerichtes lassen es erklärlich erscheinen,
dass dieses den praktischen Bedürfnissen nicht genügen
konnte. Tatsächlich ist das Bundesschiedsgericht niemals in
Tätigkeit getreten. Erfolge irgend welcher Art hat es nicht
gewirkt. In unserer heutigen Reichsverfassung ist es nicht
mehr vorgesehen. Ueber die neuerlichen Bestrebungen auf
Wiedereinführung eines Staatsgerichtshofes wird der Schluss
dieser Abhandlung einiges mitteilen.
Ueber die Art der Zusammensetzung des Bundesschieds-
gerichtes bleibt kurz folgendes zu erwähnen. Es hatte jede der
17 Stimmen des engen Rates alle drei Jahre je einen Juristen
!) Vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. II S. 781
und Zoepfl, Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, Bd. I
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