Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten 
durch Schiedsrichter — auf dem in dem Beschluss be- 
zeichneten Wege — zu veranlassen.“ 
Durch diese Bestimmung wurde als neue richterliche 
Instanz das Bundesschiedsgericht geschaffen. Die Erfordernisse 
für die Kompetenz dieses Schiedsgerichtes sind nach Mass- 
gabe der obigen Bestimmung in Verbindung mit Art.3 des 
erwähnten Beschlusses: 
1. das Vorhandensein einer Streitigkeit zwischen der 
Regierung und den Ständen — bzw. in den freien Städten 
zwischen den Senaten und den verfassungsmässigen bürger- 
lichen Behörden — über die Auslegung der Verfassung, oder 
über die Grenzen der Mitwirkung der Stände bei der Aus- 
übung der Staatsgewalt; 
2. die erfolglose Anwendung aller verfassungsmässigen 
Mittel zur Beseitigung der Streitigkeit; 
3. eine Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen, 
dass die Streitigkeit vom Bundesschiedsgericht entschieden 
werden solle;!) 
4. ein Antrag der Regierung auf schiedsrichterliche Ent- 
scheidung bei der Bundesversammlung. 
Die letzteren beiden Erfordernisse für die Zuständigkeit 
des Bundesschiedsgerichtes lassen es erklärlich erscheinen, 
dass dieses den praktischen Bedürfnissen nicht genügen 
konnte. Tatsächlich ist das Bundesschiedsgericht niemals in 
Tätigkeit getreten. Erfolge irgend welcher Art hat es nicht 
gewirkt. In unserer heutigen Reichsverfassung ist es nicht 
mehr vorgesehen. Ueber die neuerlichen Bestrebungen auf 
Wiedereinführung eines Staatsgerichtshofes wird der Schluss 
dieser Abhandlung einiges mitteilen. 
Ueber die Art der Zusammensetzung des Bundesschieds- 
gerichtes bleibt kurz folgendes zu erwähnen. Es hatte jede der 
17 Stimmen des engen Rates alle drei Jahre je einen Juristen 
  
!) Vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. II S. 781 
und Zoepfl, Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, Bd. I 
$. 389,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.