Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

A. Einleitung. 
Geschichte des Artikels 76 Abs. 2 der Reichs- 
verfassung. 
Das Vorbild für die Bestintfmung des Artikels 76 Abs. 2 
der Reichsverfassung enthält die Verfassung des deutschen 
Bundes. 
Ausgehend von dem allgemeinen Prinzipe, dass der 
Bund sich in die innerstaatlichen Angelegenheiten und Ver- 
hältnisse der Bundesstaaten nicht hineinzumischen habe, kon- 
struierte die Verfassung des deutschen Bundes nur in einzelnen 
Fällen eine Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Er- 
ledigung von Streitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates. 
Nach Artikel 25 der Wiener Schlussakte soll die „Aufrecht- 
erlialtung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes- 
staaten den Regierungen allein zustehen“. Ausnahmsweise 
soll in Rücksicht auf die innere Sicherheit des Bundes und 
infolge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger 
Hilfeleistung die Mitwirkung der Gesamtheit zur Erhaltung 
oder Wiederherstellung der Ruhe stattfinden, „im Falle einer 
Widersetzlichkeit der Untertanen gegen die Regierung, eines 
offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren 
Bundesstaaten“. Auf Anrufen der Regierung soll ausserdem 
nach Artikel 26 die Bundesversammlung eintreten, wenn in 
einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Untertanen 
gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet 
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, 
oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist. 
In letzterem Falle kann aber die Unterstützung der Regierung
	        
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