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Die Ermässigungen der Hauptbahnen betragen für die ein-
fachen Fahrkarten 23 Millionen Francs, für die Rückfahrten
10 Millionen Frances, die des Staates für die einfachen Fahr-
karten 22.8 Millionen Francs, für die Rückfahrkarten 13 Mil-
lionen und für die sonstigen ermässigten Fahrkarten 4 Millionen
Frances. Im Ganzen ergiebt sich auf das bisherige Erträg-
niss der einfachen Fahrkarten eine Ermässigung von 21 Pro-
cent, auf das der Rückfahrkarten eine Ermässigung von 17 Pro-
cent).
Beim Gepäck wird lediglich die Staatsabgabe auf 12 Pro-
cent ermässigt, was einen Ausfall von 1,009.607 Frances für den
Staat ergiebt, und zwar wird die Gepäckfracht ermässigt bis
zu 40 Kilogramm von 55 Centimes auf 50 Centimes, über
40 Kilogramm von 44.352 Centimes auf 40.32 Centimes für
das Tonnenkilometer. An Freigewicht werden 25 Kilogramm
gewährt.
Bezüglich der Eilgut-, Fahrzeug- und Viehtarife hatten die
französischen Eisenbahngesellschaften in den Verträgen von
1833 irgend welche Verpflichtungen für den Fall der Aufhe-
bung der staatlichen Abgaben nicht übernommen. Gleichwohl
haben sie bei der Aufhebung der Proportionalabgabe auch ihrer-
seits beträchtliche Tarifermässigungen eintreten lassen. Die
Ermässigung betrug bei Vieh und Fahrzeugen 35 Procent, dar-
unter 20 Procent zu Lasten der Eisenbahngesellschaften. Für
Eilgut traten Ermässigungen von 27 bis 44 Procent ein. Hieran
war der Staat mit 19 Procent betheiligt. Der Gesammtausfall
des Staates an Abgaben für Eilgut betrug 18 Millionen Francs,
die Ermässigung der Eisenbahnen 7.8 Millionen Francs.
Es wurde berechnet, dass im Ganzen dem Gesammtausfalle
des Staates in Folge Aufhebung von Ermässigung der Abgaben
auf den Personen- und Eilgutverkehr im Betrage von 53 Mil-
lionen Frances gegenüberstehen 42 Millionen Frances von den
Eisenbahnen gewährte Tarifermässigungen, so dass sich der
1) Ulrich, Reform des Personen- und Eilgutverkehres in Frank-
reich, Archiv für Eisenbahnen, 1892, I.