Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  107

lage  zu  gewähren,  werden  über  die  Offiziere  des  Königlich
Württembergischen  Armeekorps  vom  Stabsoffizier  aufwärts
alljährlich  Personal=  und  Oualifikationsberichte  nach  Preußischem
  Schema  aufgestellt  und  Seiner  Majestät  dem  Bundesfeldherrn
  vorgelegt.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung
und  dem  inneren  Dienst  der  Truppen  werden  nach  gegenseitiger
  Verabredung  einige  Königlich  Württembergische  Offiziere
  je  auf  1—2  Jahre  in  die  Königlich  Preußische  Armee
und  Königlich  Preußische  Offiziere  in  das  Königlich  Württembergische
  Armeekorps  kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner
Offiziere  aus  Königlich  Württembergischen  Diensten  in  die'
Königlich  Preußische  Armee  oder  umgekehrt  haben  in  jedem
Spezialfalle  besondere  Verabredungen  stattzufinden.

Artikel  9.

Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63  das  Recht
zusteht,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich
Württembergischen  Truppen  alljährlich  mindestens  einmal
entweder  Allerhöchstselbst  inspiziren,  oder  durch  zu  ernennende
  Inspekteure,  deren  Personen  vorher  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Württemberg  bezeichnet  werden  sollen,  in
den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen  inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen
und  persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem
Könige  von  Württemberg  mittheilen,  welche  Seinerseits  dieselben
  abstellen  und  von  dem  Geschehenen  alsdaun  dem
Bundesfeldherrn  Anzeige  machen  läßt.

Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen
Armeekorps  sind  —  so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem
Wege  der  Bundes  esehgebung  anders  bestimmt  wird  —  die
derzeitigen  Preußit  hen  Normen  maßgevend.