Volltext : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. II. Band. (2)

Nr.  183.  1917.  1307

,  *  4.
Mengenfeststellung  und  Zahlungsbedingungen.

a)  Bei  den  Arten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  für  das  Kilogramm  angegeben
sind,  muß  die  Preisberechnung  nach  dem  Gewicht  erfolgen.  Maßgebend  ist  das  Gewicht
des  Leders  in  einem  Zustande,  in  welchem  Oberleder  bis  zum  dritten  Tage,  anderes
Leder  bis  zum  achten  Tage  nach  Eingang  beim  Empfänger  bei  normaler  Aufbewahrung
  nichts  an  Gewicht  verliert.  Bei  den  Arten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  nach
Mab  festgesetzt  sind,  hat  die  Preisberechnung  nach  Quadratmeter-Maschinenmaß  (dem
tatsächlichen  Flächenmaß  in  Quadratmeter)  zu  erfolgen.  Aus  der  Rechnung  muß  die
t  Ihe  Nr.  der  Preistafel),  die  Wertklasse,  das  Sortiment  oder  die  Sorte  ersichtich
  sein.

b)  Bei  Käufen  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwal--tung
  ist  für  die  Mengenfeststellung  die  amtliche  Feststellung  in  der  Verbrauchsstelle,
erforderlichenfalls  nach  vorheriger  Nachtrocknung  bei  10  bis  15%  C.  maßgebend.

c)  Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  einmonatlicher  Lagerung  nach  dem  Verkauf,
  und  bei  den  Preisen  gemäß  §  2  Ziffer  1  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum
nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kahnes
sowie  die  Kosten  der  Verladung  ein.

4)  Für  Verpackung  in  Rechnung  gestellte  Kosten  sind  dem  Käufer  ohne  Abzug
wieder  gutzubringen,  sofern  er  die  Verpackung  unverzüglich  —  Fracht  zu  Lasten  des
Verkäufers  —  zurückschickt.

e)  Vermittelungsgebühren  (Provision  für  Kommissionäre  und  Agenten)  dürfen
nur  insowcit  auf  den  Verkaufspreis  werden,  als  der  nach  §§  2  und  3  zulässige
  Höchstpreis  hierdurch  nicht  wird.  6

)  Die  Höchstpreise  gelten  für  bei  Empfang.  Wird  der  Höchstpreis  gesundet,
  so  dürfen  bis  zu  2  v.  H.  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
werden.

    

*)“

Beschlagnahme.

Alles  Leder  jeder  Form  (auch  Abfälle)  ist,  soweit  es  sich  im  Eigentum,  Besit
oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei  oder  Gerbervereinigung  befindet,  beschlagnahmt.
  6

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen
an  den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
  über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen
gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der
Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit)  Einwilligunge
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
erfolgen.

b)  Die  Veräußerung  und  Ablieferung  ist  nur  erlaubt

1.  auf  Grund  schriftlicher  Anweisung  des  Lederzuweisungsamtes  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
Wg9,  Budapester  Straße  57),

*)  Anweisungen  gemäß  Buchstabe  b  Zifer  1  werden  lediglich  auf  Grund  amtlicher  Feststellung
des  Bedarfs  amtlicher  Beschaffungsstellen  erteilt.  278