Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VII.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

VIII.  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem
Briefporto  (8  10).

§  12.
Drucksachen.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  nachstehend  (zu  XlII)  festgesetzte  Gebühr  werden  befördert:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallo-=graphie,
  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein
ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form
und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

Briefe  oder  andere  als  nach  Abs.  X  zulässige  schriftliche  Mittheilungen  dürsen
den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein.

II.  Diese  Gebühr  (XII)  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene
  nach  einander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (1),  z.  B.  theils  durch  Buchdruck,
  theils  durch  Hektographie,  hergestellt  sind.

III.  Von  der  Beförderung  gegen  die  Gebühr  für  Drucksachen  sind  ausgeschlossen  die
mittelst  des  Durchdrucks,  der  Kopirpresse  und  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

IV.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband
oder  umschnürt  oder  in  einem  offenen  Umschlag,  oder  aber  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet
  eingeliefert  werden,  sodaß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  rc.
können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  oder  geheftet,  versandt  werden.

V.  Bei  den  Postanstalten  können  mit  dem  Werthstempel  zu  3  Pf.  versehene  Streifbänder
  gegen  Entrichtung  des  Stempel-Nennwerths  und  der  für  je  10  Stück  4  Pf.  betragenden
  Herstellungskosten  bezogen  werden.

VI.  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Centimeter  in  der  Länge  und  10  Centimeter
im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

VII.  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen  die
Größe  der  Formulare  zu  Post  Packetadressen  nicht  wesentlich  überschreiten  und  nicht  die  Bezeichnung
  „Postkarte“  tragen.  Gedruckte  2c.  Karten  mit  dieser  Bezeichnung  unterliegen  den
Vorschriften  im  §  11.

VIII.  Die  Sendung  kann  eine  innere  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift
enthalten.

IX.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Geschäftspapieren  und
Waarenproben  siche  8  15.