Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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13.

14.

15.

bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,  welcher
der  Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;

bei  Quittungskarten  über  Invalidenversicherungsbeiträge  die  durch  das  Invalidenversicherungsgesetz
  vom  13.  Juli  1899  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und
die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Juvalidenversicherungsgesetzes
  abgesandt  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der
Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder
Namen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  ändern
und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Aenderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mittelst  Durchdrucks,

Kopirpresse  oder  Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Ueberkleben,  Punktiren,  Unterstreichen,
Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder
Zeichen  u.  s.  w.  stattgefunden  haben,  sind  bei  Drucksachen  nicht  gestattet.  Die  nach  5  und  6
erlaubten  Durchstreichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  nicht  briefliche  Mittheilungen
in  offener  oder  verabredeter  Sprache  herstellen.

befördert.

XI.  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht

XII.  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

a)  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  (§  10  I  a  und  b)

bis  50  Gramm  einschl.  2  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  3  Pf.,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  5  Pf.,

über  250  bis  500  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  15  Pf.;

b)  im  übrigen  Verkehre

bis  50  Gramm  einschl.  3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  5  Pf.,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Unfrankirte  Drucksachen  gelangen  nicht  zur  Absendung.