Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Sofern  die  letztere  hierbei  für  zuhbegründet  erklärt  wird,  sind  dem  Reklamanten
  die  durch  die  Ausführung  des  Verfahrens  nach  §#§.  25.  und  26.  entstandenen
  Kosten  aufzuerlegen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Finanzministers  findet  ei  eiteres  Rechtsmittel
  nicht  statt.

G.  28.

Die  Entscheidungen  des  Finanzministers  (F.  27.)  sind,  falls  die  Beschwerde
für  begründet  erklärt  worden  ist,  der  Bezirksregierung  zuzufertigen,  um  dem
Ergebnisse  der  neuen  Reinertragsermittelung  entsprechend  die  Flurbücher,  Mutterrollen
  und  Karten  zu  berichtigen,  die  ermäßigte  Grundsteuer-  Hauptsumme  auf  die
einzelnen  in  der  Mutterrolle  verzeichneten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  neu
ermittelten  Reinertrages  zu  vertheilen  und  danach  vom  1.  Januar  desselben  Jahres
ab  die  Erhebung  der  Grundsteuer  anderweit  bewirken  zu  lassen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (SI§.  21  —  28.)  kommen  auch  in  den  westlichen
  Provinzen  zur  Anwendung.

5.  Obliegenheiten  der  Steuerpflichtigen,  der  Gemeinden,
Behörden  2c.

C.  29.

In  Betreff  der  Verpfli  zung  der  Behörden)  Kreditinstitute,  Gemeinden
und  Privatpersonen,  die  zur  Aufstellung  der  Flurbücher  und  Mutterrollen,  sowie
pa  Erledigung  der  eingehenden  Reklamationen  oder  sonstigen  Beschwerden  erforerlichen
  Vorarbeiten  nach  Kräften  zu  unterstützen  und  zu  fördern,  kommen  die
Vorscrriften  in  den  88.  18.  bis  20.  der  dem  F.  6.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1861.  beigegebenen  Anweisung  für  das  Verfahren  zur  Ermittelung  des  Reinertrages
  der  Liegenschaften  ebenfalls  zur  Anwendung.

Die  Gemeinden,  die  Inhaber  selbstständiger  Gutsbezirke,  sowie  die  den
Grundsteuer-Erhebungsbezirken  angehörigen  Grundsteuerpflichtigen  haben  auf  ibre
Kosten  die  Nachweisungen  der  zu  den  Gemeinde-,  Guts=  und  Grundsteuer-Erwamgeeluen
  gehörenden  Besitzungen  und  deren  Eigenthümer  zu  beschasfe  und
ind  außerdem  verpflichtet,  den  Requisitionen  der  mit  den  örtlichen  Aufnahmen
beauftragten  Beamten  oder  Feldmesser  wegen  Wahrnehmung  der  Aufnahmetermine
  durch  geeignete  Persönlichkeiten  Folge  zu  leisten,  auch  zu  den  örtlichen
Ermittelungen  mit  den  Sokaloerhälmiss  und  den  Besitzständen  genau  vertraute
Persönlichkeiten  zu  gestellen,  welche  den  Beamten  2c.  während  des  Geschäfts  zu
begleiten  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen,  beziehungsweise  zu  beschaffen
  haben.

Die  Erfüllung  der  vorgedachten  Verpflichtungen  ist  nöthigenfalls  im  Wege
der  administrativen  Krrkuton  herbeizuführen.

(Nr.  6542.)  26“  6)  Kosten