Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Siebter Band. (7)

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nen,  bei  vnser  wahren  Christl.  Religion  der  Augßpurgischen
  Confossion  gemeß  lassen  ond  schützen,
So  wollen  vnd  sollen  wir  auch  vusere  Mänliche  Erben,  vns
in  keine  Bündtnüs  ohne  Wissen  und  Willen  vusers
Bruders  Herzogen  Wilhelms  einlaßen,  auch  Sr.  L.  vnd  deroselbigen
  Landen  vnd  Leuten,  Feinde  vnd  Wiedwertige  nicht
haußen  vndtersteiffen  noch  vertheidigen,  sondern  dieselbige
wo  sie  in  vnsern  Gerichten  angetroffen  werden,  zu
recht  anhalren  lassen.

Wir  ond  vnsere  Mänliche  Erben  wollen  vnd  sollen,  so
viel  muegl.  auch  die  Landgrenzen  vnd  Güter  vuser  Ambt  vnd
Cldster,  verbitten,  vnd  die  Landgrenzen  vnd  Irrungen,  so
jezt  streitig  sein  oder  werden,  ohne  Herzogen  Wilhelmen  Rath
vnd  Willen  nicht  vertragen,  noch  keinc  liegende  Güter  veräußern,
  ondt  weil  ein  Hofgericht  im  Fürstenthumb  ist
aufgerichtet,  so  mag  von  vusern  Herzog  Heinrichen
WVnutergerichten,  an  dasselbige  appelliret  werden,
damit  wir  der  Mühe  verschonet,  ond  einen  jeden,
was  Recht  ist,  wiederfahren  möge,  vnd  was  an  denselbigen
  erkannt  vnd  dauon  gebürlich  in  das  Kayß.  Cammer=Gerichte
  nicht  appelliret  würde,  das  wollen  vnd  sollen  wir
vnd  vnsere  Mänliche  Erben  in  onsern  Ambt  und  Gerichten
xequiren.  Wan  nun  zwischen  vns  beeden  Brüdern  Herzogen
  Heinrichen  und  Herzogen  Wilhelmen,  Irrung  vorfielen,
  so  sollen  und  wollen  wir  vns  selbst,  oder  durch  die
Landräthe  des  Landes,  dero  jeder  zween  erwehlen  mag,
freundlich  vertragen,  oder  durch  einen  schleunigen  prorels
entschließen  lassen,

Wir  obgenannte  Fürsten  vud  Brüder  haben  auch  cinander
  oberlassungs  Briese  geben,  darinnen  ein  jeder  dem  andern
  seine  zugetheilte  Lande  ond  Leute,  Diener  vnd  Ver-