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nen, bei vnser wahren Christl. Religion der Augßpurgischen
Confossion gemeß lassen ond schützen,
So wollen vnd sollen wir auch vusere Mänliche Erben, vns
in keine Bündtnüs ohne Wissen und Willen vusers
Bruders Herzogen Wilhelms einlaßen, auch Sr. L. vnd deroselbigen
Landen vnd Leuten, Feinde vnd Wiedwertige nicht
haußen vndtersteiffen noch vertheidigen, sondern dieselbige
wo sie in vnsern Gerichten angetroffen werden, zu
recht anhalren lassen.
Wir ond vnsere Mänliche Erben wollen vnd sollen, so
viel muegl. auch die Landgrenzen vnd Güter vuser Ambt vnd
Cldster, verbitten, vnd die Landgrenzen vnd Irrungen, so
jezt streitig sein oder werden, ohne Herzogen Wilhelmen Rath
vnd Willen nicht vertragen, noch keinc liegende Güter veräußern,
ondt weil ein Hofgericht im Fürstenthumb ist
aufgerichtet, so mag von vusern Herzog Heinrichen
WVnutergerichten, an dasselbige appelliret werden,
damit wir der Mühe verschonet, ond einen jeden,
was Recht ist, wiederfahren möge, vnd was an denselbigen
erkannt vnd dauon gebürlich in das Kayß. Cammer=Gerichte
nicht appelliret würde, das wollen vnd sollen wir
vnd vnsere Mänliche Erben in onsern Ambt und Gerichten
xequiren. Wan nun zwischen vns beeden Brüdern Herzogen
Heinrichen und Herzogen Wilhelmen, Irrung vorfielen,
so sollen und wollen wir vns selbst, oder durch die
Landräthe des Landes, dero jeder zween erwehlen mag,
freundlich vertragen, oder durch einen schleunigen prorels
entschließen lassen,
Wir obgenannte Fürsten vud Brüder haben auch cinander
oberlassungs Briese geben, darinnen ein jeder dem andern
seine zugetheilte Lande ond Leute, Diener vnd Ver-