Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  82.  Die  Arbeiterversorgung.  Invalidenversicherung.  339

zahlen  ist,  die  sich  gewöhnlich  im  Auslande  aufhalten,  bestimmt  das
Reichsversicherungamt  (88  1159  ff.).

7.  Die  Zweiganstalt  für  den  Kleinbetrieb  der  Seeschiffahrt
sowie  für  See-  und  Küstenfischerei  ist  kein  selbständiger  Träger  der
Unfallversicherung,  sondern  eine  besondere,  der  Berufsgenossenschaft
angegliederte  Einrichtung  für  dieim  $  1120  aufgeführten  Betriebe  und
die  Unternehmer  solcher  Betriebe,  welche  sich  selbst  versichert  haben.
Andere  Versicherungen  darf  die  Zweiganstalt  nicht  übernehmen.  Ihre
Einnahmen  und  Ausgaben  sind  besonders  zu  verrechnen  und  ihre  Bestände
  gesondert  zu  verwahren;  das  für  die  Zweiganstalt  bestimmte
Vermögen  darf  nicht  für  die  Genossenschaft  verwendet  werden;  die
Verwaltungskosten  der  Zweiganstalt  trägt  die  Genossenschaft.  Für  die
Zweiganstalt  ist  eine  Nebensatzung  zu  errichten  (88  1186—1194).

Von  Wichtigkeit  sind  die  besonderen  Vorschriften  über  die  Aufbringung
  der  Mittel  für  die  der  Zweiganstalt  obliegenden  Leistungen.  Die  Beiträge
  müssen  neben  den  anderen  Aufwendungen,  welche  die  Zweiganstalt
  zu  tragen  hat,  den  Kapitalwert  der  Renten  decken,  die  ihr
voraussichtlich  zur  Last  fallen  ($  1163  Abs.  2).  Die  Beiträge  sind  aufzubringen
  zur  Hälfte  von  Gemeindeverbänden  der  Seeuferstaaten,  welche
Küstenbezirke  umfassen,  zur  anderen  Hälfte  von  den  beteiligten  Unternehmern
  unter  Vermittlung  des  Kommunalverbandes  oder  der  Gemeinden.
  Das  Reichsversicherungsamt  stellt  im  voraus  mindestens  alle
fünf  Jahre  die  Beiträge  fest.  Für  uneinziehbare  Beiträge  haften  die  Gemeindeverbände
  oder  Gemeinden;  sie  können  mit  Genehmigung  ihrer
Aufsichtsbehörde  die  Lasten  ganz  oder  teilweise  aus  eigenen  Mitteln
bestreiten  (88  1195  ff.).

VI.  Die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung“).

1.  Die  juristische  Natur.

Der  Anspruch  auf  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenfürsorge  des
Reichs  scheint  dem  ersten  Eindruck  nach  von  einem  durch  privatrechtlichen
  Vertrag  begründeten  Recht  auf  eine  Leibrente  oder  Pension
  nicht  wesentlich  verschieden  zu  sein.  Daß  die  Begründung  des
Rechtsverhältnisses  nicht  dem  freien  Belieben  überlassen  ist,  sondern
staatlich  erzwungen  wird,  daß  die  gegenseitigen  Pflichten  und  Rechte
ein  für  allemal  festgestellt  sind  und  durch  Abreden  der  Parteien  nicht

—.

*,  Literatur:  Siehe  die  oben  S.  286  angeführten  Werke.  Ferner:  Amtliche
  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts  in  Invaliditäts-  und  Altersversicherungssachen,
  seit  1891.  Unter  den  Kommentaren  zum  Gesetz  von  1899  sind  zu
nennen  die  von  Landmann  und  Rasp,  München  1900,  1901.  Graßmann,  München
  1900;  ferner  Piloty,  Arbeiterversicherungsgesetze,  Bd.  3,  Invalidenversicherungsgesetz,
  München  1900;  Isenbart  und  Spielhagen,  Das  Invalidenversicherungsgesetz
  ausführlich  erläutert,  2.  Aufl.  1908;  Weymann,  Invalidenversicherungsgesetz,
  Berlin  1902.  v.  Woedtke-Follmann,  Berlin  1906.  Eine  Spezialzeitschrift
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  wird  herausgegeben  von  Fey  und
Zeller  (Mainz,  seit  1890).