8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 339
zahlen ist, die sich gewöhnlich im Auslande aufhalten, bestimmt das
Reichsversicherungamt (88 1159 ff.).
7. Die Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt
sowie für See- und Küstenfischerei ist kein selbständiger Träger der
Unfallversicherung, sondern eine besondere, der Berufsgenossenschaft
angegliederte Einrichtung für dieim $ 1120 aufgeführten Betriebe und
die Unternehmer solcher Betriebe, welche sich selbst versichert haben.
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. Ihre
Einnahmen und Ausgaben sind besonders zu verrechnen und ihre Bestände
gesondert zu verwahren; das für die Zweiganstalt bestimmte
Vermögen darf nicht für die Genossenschaft verwendet werden; die
Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Genossenschaft. Für die
Zweiganstalt ist eine Nebensatzung zu errichten (88 1186—1194).
Von Wichtigkeit sind die besonderen Vorschriften über die Aufbringung
der Mittel für die der Zweiganstalt obliegenden Leistungen. Die Beiträge
müssen neben den anderen Aufwendungen, welche die Zweiganstalt
zu tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr
voraussichtlich zur Last fallen ($ 1163 Abs. 2). Die Beiträge sind aufzubringen
zur Hälfte von Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche
Küstenbezirke umfassen, zur anderen Hälfte von den beteiligten Unternehmern
unter Vermittlung des Kommunalverbandes oder der Gemeinden.
Das Reichsversicherungsamt stellt im voraus mindestens alle
fünf Jahre die Beiträge fest. Für uneinziehbare Beiträge haften die Gemeindeverbände
oder Gemeinden; sie können mit Genehmigung ihrer
Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln
bestreiten (88 1195 ff.).
VI. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung“).
1. Die juristische Natur.
Der Anspruch auf die Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge des
Reichs scheint dem ersten Eindruck nach von einem durch privatrechtlichen
Vertrag begründeten Recht auf eine Leibrente oder Pension
nicht wesentlich verschieden zu sein. Daß die Begründung des
Rechtsverhältnisses nicht dem freien Belieben überlassen ist, sondern
staatlich erzwungen wird, daß die gegenseitigen Pflichten und Rechte
ein für allemal festgestellt sind und durch Abreden der Parteien nicht
—.
*, Literatur: Siehe die oben S. 286 angeführten Werke. Ferner: Amtliche
Nachrichten des Reichsversicherungsamts in Invaliditäts- und Altersversicherungssachen,
seit 1891. Unter den Kommentaren zum Gesetz von 1899 sind zu
nennen die von Landmann und Rasp, München 1900, 1901. Graßmann, München
1900; ferner Piloty, Arbeiterversicherungsgesetze, Bd. 3, Invalidenversicherungsgesetz,
München 1900; Isenbart und Spielhagen, Das Invalidenversicherungsgesetz
ausführlich erläutert, 2. Aufl. 1908; Weymann, Invalidenversicherungsgesetz,
Berlin 1902. v. Woedtke-Follmann, Berlin 1906. Eine Spezialzeitschrift
für die Invaliditäts- und Altersversicherung wird herausgegeben von Fey und
Zeller (Mainz, seit 1890).