Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

96  Staatsrechtliche  Angelegenheiten.

A.  Einwanderungen.

I.  Allgemeine  Westimmungen.

Einwanderung,  d.  i.  dauernde  Niederlassung  eines  Ausländers
in  Bayern  mit  der  Folge,  daß  derselbe  zugleich  als  Angehöriger,  Heimatsberechtigter
  einer  bestimmten  Gemeinde  erachtet  wird,  richten  sich  nunmehr

a)  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April
1869  Art.  10  u.  ff.  über  die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  oder

b)  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  Art.  9
über  die  Heimat.

Ausländerinnen,  wenn  sie  nach  Bayern  heirathen,  haben  kein  Einwanderungsgesuch
  zu  stellen,  wohl  aber  den  Nachweis  ihrer  Entlassung
aus  dem  fremden  Unterthansverbande  beizubringen.

(M.  E.  vom  5.  Febr.  1821,  Döll.  III.  S.  33.)
(M.E.  vom  28.  April  1858,  K.A.  Bl.  S.  630.)

In  dem  im  ssterreichischen  Reichsrath  vertretenen  Ländern  ist  die
Ausstellung  der  Auswanderungsconsense  den  Bezirkshauptmannschaften
übertragen,  und  in  jenen  Orten,  in  welchen  die  Geschäfte  der  politischen
Behörde  I.  Instanz  von  den  Gemeinden  besorgt  werden,  den  Statthaltereien
  vorbehalten.

Die  Auswanderungsconsense  werden  in  der  Form  ertheilt,  daß
gesagt  wird,  „der  betreffende  Auswanderer  sei  aus  dem  österreichischen
Staatsverbande  ausgeschieden.

II.  Wesondere  Pestimmungen.

1)  Die  Einwanderung  französischer  Unterthanen  mittels  Ansässtgmachung
  in  Bayern  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,
daß  vorerst  der  unbedingte  Verzicht  auf  das  französische  Bürgerrecht
  ausdrücklich  zu  Protokoll  gebracht  werde

(M.E.  vom  4.  März  1858,  K.  A.  Bl.  S.  320.)

(M.E.  vom  7.  April  1821,  Döll.  III.  S.  35.)
da  französische  Unterthanen  zur  Ansässigmachung  im  Auslande  einer
besonderen  Entlassung  aus  dem  französischen  Unterthansverbande
  nicht  bedürfen.

(M.  E.  vom  30.  Juli  1828,  Döll.  III.  S.  36.)

Die  von  Französinnen  im  Auslande  gebornen  Kinder,  deren
Bäter  Ausländer  und  der  Vaterschaft  geständig  sind,  werden  nicht
als  französische  Staatsangehörige  betrachtet.

(Lith.  R.E.  vom  6.  Juni  1861,  M.E.  vom  3.  Juli  1861.)

2)  Bei  der  Ansässigmachung  kaiserlich  österreichischer  Unterthanen  in
Bayern  ist  der  Nachweis  der  Entlassung  aus  österreichischem  Unterthansverband
  beizubringen.

(M.  E.  vom  20.  Febr  1831,  Döl.  III.  S.  38.)
3)  Gleiches  ist  der  Fall  bei  Einwanderung  preußischer  Unterthanen.
(M.  E.  vom  23.  Aug.  1829,  ibid.  S.  39.)