96 Staatsrechtliche Angelegenheiten.
A. Einwanderungen.
I. Allgemeine Westimmungen.
Einwanderung, d. i. dauernde Niederlassung eines Ausländers
in Bayern mit der Folge, daß derselbe zugleich als Angehöriger, Heimatsberechtigter
einer bestimmten Gemeinde erachtet wird, richten sich nunmehr
a) nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung vom 29. April
1869 Art. 10 u. ff. über die Erwerbung des Bürgerrechtes oder
b) nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1868 Art. 9
über die Heimat.
Ausländerinnen, wenn sie nach Bayern heirathen, haben kein Einwanderungsgesuch
zu stellen, wohl aber den Nachweis ihrer Entlassung
aus dem fremden Unterthansverbande beizubringen.
(M. E. vom 5. Febr. 1821, Döll. III. S. 33.)
(M.E. vom 28. April 1858, K.A. Bl. S. 630.)
In dem im ssterreichischen Reichsrath vertretenen Ländern ist die
Ausstellung der Auswanderungsconsense den Bezirkshauptmannschaften
übertragen, und in jenen Orten, in welchen die Geschäfte der politischen
Behörde I. Instanz von den Gemeinden besorgt werden, den Statthaltereien
vorbehalten.
Die Auswanderungsconsense werden in der Form ertheilt, daß
gesagt wird, „der betreffende Auswanderer sei aus dem österreichischen
Staatsverbande ausgeschieden.
II. Wesondere Pestimmungen.
1) Die Einwanderung französischer Unterthanen mittels Ansässtgmachung
in Bayern ist nur unter der Bedingung zu gestatten,
daß vorerst der unbedingte Verzicht auf das französische Bürgerrecht
ausdrücklich zu Protokoll gebracht werde
(M.E. vom 4. März 1858, K. A. Bl. S. 320.)
(M.E. vom 7. April 1821, Döll. III. S. 35.)
da französische Unterthanen zur Ansässigmachung im Auslande einer
besonderen Entlassung aus dem französischen Unterthansverbande
nicht bedürfen.
(M. E. vom 30. Juli 1828, Döll. III. S. 36.)
Die von Französinnen im Auslande gebornen Kinder, deren
Bäter Ausländer und der Vaterschaft geständig sind, werden nicht
als französische Staatsangehörige betrachtet.
(Lith. R.E. vom 6. Juni 1861, M.E. vom 3. Juli 1861.)
2) Bei der Ansässigmachung kaiserlich österreichischer Unterthanen in
Bayern ist der Nachweis der Entlassung aus österreichischem Unterthansverband
beizubringen.
(M. E. vom 20. Febr 1831, Döl. III. S. 38.)
3) Gleiches ist der Fall bei Einwanderung preußischer Unterthanen.
(M. E. vom 23. Aug. 1829, ibid. S. 39.)