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b)
e)
Staaterechtliche Angelegenheiten.
durch Auswanderung, worunter jedoch nur erlaubte Auswanderung
zu verstehen ist, Bl. f. a. Pr. IV. 86. IX. 394.
(J. M. R. vom 21. März 1853, Döll. XXV. S. 140.)
durch Verheirathung einer Bayerin mit einem Ausländer.
Die weitere Ausführung der Bestimmungen des I. Verf.Ed. gehört
nicht in den Plan gegenwärtiger Zusammenstellung.
(Vergl. Ziff. III. Auswanderung betr.)
3. Verfahren.
Die Bezirksämter ") haben die Competenz:
1)) Zur Insiruction der Gesuche um Verleihung des Indigenats.
Die instruirten Acten sind im Instanzenzug zur Beschußfassung vorzulegen.
Als Norm für Behandlung derartiger Gesuche dient die I. Verf.
Beil. und mehrere hiezu erlassenen Vollzugsnormen. Insbesondere sollen:
a)
b)
d)
e)
bei der Instruction der Gesuche — namentlich von Seite der
Candidaten des geistlichen Standes — nur eventuelle Zusicherungen
der seinerzeitigen Entlassung aus dem fremden Unterthansverband
gefordert werden; (Döll. III. S. 40.)
in Fällen der Indigenatsverleihung an Ausländer, welche sich in
Bayern dem Clericalstande widmen wollen, die Wirksamkeit der
Indigenatsverleihung, und daher die Zustellung des Indigenatsdecrets
durch die vorgängige wirkliche Ertheilung der Priesterweihe,
resp. die Aufnahme in den geistlichen Orten bedingt werden;
(M.E. vom 22. Sept. 1845, Döll. XXII. S. 11.)
bei Instruction von Indigenationsgesuchen ist auf die den Impetranten
in der Regel obliegende Taxentrichtung Rücksicht zu nehmen,
und ist demnach jedesmal zu erheben, ob die Vermögensverhältnisse
der Bittsteller denselben die Zahlung der Tare von 174 fl.
erlauben, oder ob und welche Gründe für eine taxfreie Ertheilung
sprechen; (M. E. vom 9. Dez. 1820, Döll. III. S. 11.)
(M. E. vom 4. Sept. 1861.)
es ist darüber zu wachen, daß Bittsteller, welche die Naturalisation
durch förmliche Ansässigmachung — nun Erwerbung der
Heimat — erlangen können, nicht veranlaßt werden, die Verleihung
des Indigenats durch k. Rescript nachzusuchen.
(M. E. vom 9. Dez. 1820, Döll. III. S. 11.)
(M.E. vom 20. Dez. 1824 und 18. Juni 1824, ibid. S. 12.)
M. E. vom 4. Aug. 1865. Bewerber um Verleihung des Indigenats
durch k. Verleihung sind aufmerksam zu machen, daß sie
bei ihrem Gesuche nicht schon die definitive Unterthansentlassung,
sondern nur ein Zeugniß darüber beizubringen haben, daß ihrer
“
Ebenso die unmittelbaren Magistrate.