Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

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b)

e)

Staaterechtliche  Angelegenheiten.

durch  Auswanderung,  worunter  jedoch  nur  erlaubte  Auswanderung
zu  verstehen  ist,  Bl.  f.  a.  Pr.  IV.  86.  IX.  394.
(J.  M.  R.  vom  21.  März  1853,  Döll.  XXV.  S.  140.)

durch  Verheirathung  einer  Bayerin  mit  einem  Ausländer.
Die  weitere  Ausführung  der  Bestimmungen  des  I.  Verf.Ed.  gehört

  nicht  in  den  Plan  gegenwärtiger  Zusammenstellung.

(Vergl.  Ziff.  III.  Auswanderung  betr.)

3.  Verfahren.

Die  Bezirksämter  ")  haben  die  Competenz:
1))  Zur  Insiruction  der  Gesuche  um  Verleihung  des  Indigenats.

Die  instruirten  Acten  sind  im  Instanzenzug  zur  Beschußfassung  vorzulegen.

Als  Norm  für  Behandlung  derartiger  Gesuche  dient  die  I.  Verf.

Beil.  und  mehrere  hiezu  erlassenen  Vollzugsnormen.  Insbesondere  sollen:

a)

b)

d)

e)

bei  der  Instruction  der  Gesuche  —  namentlich  von  Seite  der
Candidaten  des  geistlichen  Standes  —  nur  eventuelle  Zusicherungen
der  seinerzeitigen  Entlassung  aus  dem  fremden  Unterthansverband
gefordert  werden;  (Döll.  III.  S.  40.)

in  Fällen  der  Indigenatsverleihung  an  Ausländer,  welche  sich  in
Bayern  dem  Clericalstande  widmen  wollen,  die  Wirksamkeit  der
Indigenatsverleihung,  und  daher  die  Zustellung  des  Indigenatsdecrets
  durch  die  vorgängige  wirkliche  Ertheilung  der  Priesterweihe,
resp.  die  Aufnahme  in  den  geistlichen  Orten  bedingt  werden;
(M.E.  vom  22.  Sept.  1845,  Döll.  XXII.  S.  11.)
bei  Instruction  von  Indigenationsgesuchen  ist  auf  die  den  Impetranten
  in  der  Regel  obliegende  Taxentrichtung  Rücksicht  zu  nehmen,
und  ist  demnach  jedesmal  zu  erheben,  ob  die  Vermögensverhältnisse
  der  Bittsteller  denselben  die  Zahlung  der  Tare  von  174  fl.
erlauben,  oder  ob  und  welche  Gründe  für  eine  taxfreie  Ertheilung
sprechen;  (M.  E.  vom  9.  Dez.  1820,  Döll.  III.  S.  11.)
(M.  E.  vom  4.  Sept.  1861.)

es  ist  darüber  zu  wachen,  daß  Bittsteller,  welche  die  Naturalisation
  durch  förmliche  Ansässigmachung  —  nun  Erwerbung  der
Heimat  —  erlangen  können,  nicht  veranlaßt  werden,  die  Verleihung
  des  Indigenats  durch  k.  Rescript  nachzusuchen.
(M.  E.  vom  9.  Dez.  1820,  Döll.  III.  S.  11.)

(M.E.  vom  20.  Dez.  1824  und  18.  Juni  1824,  ibid.  S.  12.)
M.  E.  vom  4.  Aug.  1865.  Bewerber  um  Verleihung  des  Indigenats
  durch  k.  Verleihung  sind  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie
bei  ihrem  Gesuche  nicht  schon  die  definitive  Unterthansentlassung,
sondern  nur  ein  Zeugniß  darüber  beizubringen  haben,  daß  ihrer

 

“

Ebenso  die  unmittelbaren  Magistrate.