Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Kro. 20. 1808. 237 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierongs-Blakt. 
Dienstag, 3. Mai. 
  
— 
Decret der Koͤn. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die Verrechnung 
und Lieferung der Umgelds- u. Zoll-Gefaͤlle vom Quartal Georgii betr. d. d. 27. Apr. 1808. 
Da man verordnet haben will, daß sowohl die Umgelds- als Zollgefaͤlle von lezterm 
Quartal Georgii noch in die Rechnung und General-Domanial-Kassen-Vergleichung von 
1803. genommen werden, so wird solches den saͤmtlichen Cameral--Verwaltungen hiedurch 
mit dem Anfuͤgen bekannt gemacht, daß der heurige Georgii-Umgelds-Abstich und die Ab- 
rechnung da, wo es noch nicht geschehen ist, unverzüglich vorzunehmen, und das gefallene 
Umgeld, so wie der Zoll, mit welchem jedoch für heuer erst auf den 1. Mai abgeschlossen 
werden darf, in Bälde einzuliefern, auch der Abschluß der Jahrs= Vergleichung möglichst 
zu beschleunigen sei, wornach sich auch in der Folge, insbesondere in Absicht auf die zeitli- 
che Vornahme des Georgii Umgelds-Abstichs zu achten ist. 
Königl. Medic. Depart. Maßregeln gegen Verbreitung der Rotzkrankheit bei den Pferden; 
d. d. 30. Apr. 1808. 
Da kürzlich mehrere roßige Pferde zum Vorschein gekommen fsind, welche in den Ver- 
hältnissen des Winter-Feldzugs von 1 g0 bis 1807. stunden, da sich hiebei ergeben hat, 
daß nicht die gehörige Aufmerksamkeit auf dieses anstekende Uebel gerichtet ist, und da fer- 
ner zu befücchten steht, daß theils bereits rohkranke Pferde aus Mangel an sorgfältiger 
Untersuchung und Kenntniß sich hin und wieder befinden, theils mehrere angestekt seyn 
möchten, bei welchen der Ausbruch des Uebels erst, wie es häufia zu geschehen pflegt, nach 
mehreren Monaten erfolgen dürfte; so wird hiemit den Krets und Oberämtern allergnädigst 
aufgegeben, die Veranstaltung zu treffen, daß säntliche Pferde der ihnen anvertrauten Be- 
zirke in kürzester Zeitfrist von verpflichteten Sachkundigen umersucht werden. Diese Unter- 
suchung ist nach Verhältniß der Pferde: Menge eines Orts und der daraus sich ergebenden 
größeren oder geringeren Verbreitungsgefahr früher oder später innerhalb 4 Wochen vorzu- 
nehmen, die hierbei aufgefundenen emschieden retzigen Pferde, wenn sie keinen hohen Werth 
haben, sind sonleich durch de# Kleemeister hinwegzuschaffen, die Stallungen, worinn solche 
gestanden, müssen vom Mist alsbald gereinigt, Krippen, Raufen, Stände, Wände 2c. 
mit heißem Wasser von so eben abzelöschtem frisch gebrannten Kalch angestrichen, und erst
	        
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