Nro. I. 1808. 1
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, §. Jan.
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Königl. General-Verordnung vom 33. Dec. 1807. Die neue Einrichtung der Bevölks-
rungs-Tabellen betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. r. kc.
Wir haben Uns veranlaßt gefunden, zu Erzielung einer zwekmäsigern Einrichtung der
Bervölkerungslisten die angeschlossenen zwei Formulare vorzuschreiben, nach welchen für die
Zukunft die Orts-Bevslkerungs-Tabellen statt der in den verschiedenen Landestheilen bisher-
eingeführt gewesenen sogenannten Seelen-Bevölkerungs= und andern hierauf Bezug haben-
den Tabellen in Unsern gesammten Königl. Staaten zu verfertigen sind.
Die mit dem Buchstaben 4A. bezeichnete Tabelle soll eine allgemeine Uebersicht über die
Bevölkerung eines jeden Orts und die darinn eingetretenen Veränderungen, die andere aber
mit vem Buchstaben B. eine nähere Kenntniß der verschiedenen Einwohnerklassen gewähren,
wobei Wir zu gleichförmiger Behandlung des Geschäfts folgendes verordnet haben wollen.
I) Bei Fertigung der Bevölkerungs-Listen ist ganz allein auf die politische Eintheilung
in Kreise und Oberämter Rüksicht zu nehmen. Ueber jedes Ober= und Souverainetätsamt ist
aus den einzelnen Orts Tabellen eine Haupttabelle zu fertigen und dem vorgesezten Kreisamt
zu übergeben, welches alsdann sämtliche Tabellen der zu seinem Kreis gehörigen Oberämter
mit seinen Begleitungs-Bericht an das Ober Poltzei= Departement der Königl. Ober-Regie-
rung elnzusenden har.
II) Die Fertigung der Orts= Tabellen ist eine Obliegenbeit dersenigen, welche die Fami-
lien-Register an jedem Ort zu führen und jährlich zu berichtigen haben. Sie werden von
den Ober= und Souvperainetäts= Beamten geprüft, welche die Haupt-Tabelle für das Oberame-
durch den Stadt= und Amtsschreiber oder in dessen Ermanglung turch eine andere hiezu ge-
schikte Person unter ihrer Aufsicht zusammentragen zu lassen, und mit ihrer Unterschrift dem
Kreisamt zuzustellen haben.
III) Ueber jeden Ort, der eine eigene Markung hat, ist eine eigene Orts-Tabelle zu
fertigen, welche in der Haupttabelle unter einer eigenen Rummer einzutragen ist. Die auf
der Markbung eines Hauptorts liegenden Schlösfer, Weiler, Höfe. Mühlen 2c. werden in der
Orts-Tabelle als Bestandtheile dieses Orts behandest. In der Haupttabelle werden sie zwar-