2
bei dem Ort, zu welchem sie gehoͤren, angezeigt; sie erhalten aber keine eigene Nummer,
indem sie nicht als für sich bestehend angesehen werden können. Kolonien, welche zwar ursprünglich
auf fremden Markungen angebaut sind, hingegen eine eigene Gemeinde-Berfasssung
und einen eigenen Orts-Magistrat haben, sind wie andere Hauptorte zu behandeln,
und erhalten daher ihre eigene Orts-Tabelle und eine eigene Nummer in der Oberamtstabelle.
IV) Sämtliche unter einem Oberamt stehenden Orte sind in der Haupttabelle in der Maase
von einander zu unterscheiden, daß zuerst die Königl. Kammer-Orte und sodann die Patrimonial-Orte
nach der Ordnung ihrer Bestzer eingetragen werden. Bei jedem Ort ist besoa
zu bemerken, ob es eine Stadt oder ein Marktfleken, Dorf, Weiler oder Schloßgut
sei.
V) Wenn mehrere Orte einen eigenen untergeordneten Stab oder eine besondere Patrimonialherrschaft
ausmachen, so ist zwar jeder Ort mit seiner eigenen Nummer in der Hberamts-Tabelle
anzuführen; es sind aber sämtliche in dieser näheren Verbindung mit einander
stehende Orte unter der ausdrüklichen Bemerkung ihres besondern Verhältnisses zusammenzustellen.
VI) Finden bei einem Hauptort und den auf dessen Markung liegenden einzelnen Hsfen,
Schloßguͤtern rc. verschiedene Verhältnisse Statt, so daß das eine der Kön Kammer,
das andere einem Patrimonialherrn, oder beide verschiedenen Patrimonialherrn zugehören;
so ist das einzelne Gut sowohl unter dem Hauptort, unter dessen Bevölkerung es begriffen
ist, als auch an der seinem besondern Verhältniß angemessenen Stelle, unter Beziehung auf
die Bevölkerungs-Angabe bei jenem Hauptert in die Tabelle einzutragen.
VII) Bei Orten, welche zwischen mehreren Königl. Ober= oder Souverainetäts-Aemtern
getheilt sind, hat jeder Beamte die zu seinem Oberamts-oder Souverainetäts-Distrikt gehsrigen
Unterthanen in seine Tabelle aufzunehmen. Ist ein Ort zwar einem einzigen Oberamt
untergeordnet, hingegen zwischen verschiedenen Patrimonialherrschaften getheile, oder theils der
Königl. Kammer, theils einem Patrimenialherrn zugehörig, so ist die Bevölkerung unzertrennt
an der Stelle, wo der Ort zuerst genannt wird, anzuzeigen, jedoch zugleich in der
ersten Columne der Bevölkerungs-Tabelle unter dem Namen des Condominialorts der Antheil
jeder Condeminialherrschaft und die Zahl der zu jeder Herrschaft gehörigen Hintersassen kürzlich
zu bemerken, und da, wo der Ort unter dem Namen der andern Miteigenthumsherrschaft
eingetragen wird, auf die erste Stelle nur hinzuweisen.
VIII) Wenn die Souverainetät über einen Ort mit einem auswärtigen Souverain gemieinschaftlich
ist, und die Unterthanen abgetheilt sind, so werden nur die unter Württembergischer
Staatshoheit stehenden Einwohner in die Tabelle aufgenommen. Stehen aber die
Einwohner unabgetheilt unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Souveraine, so ist die
gesammte Einwohnerzahl mit Bemerkung des disseitigen Antheils an der Souverainetäts=Gemeinschaft
in der ersten Columne unter dem Namen des Condominialorts beizusezen, hingegen
unter der eigemlichen Bevölkerungs-Angabe nur die disseitige Quote in Auswurf zu
bringen. Ausländische Orte, welche mit einem Württembergischen Ort in einer Filialverbindung
stehen, werden, als nicht hieher gehörig, ganz ausgeschlossen; so wie im Gegentheil
innländische Orte, welche ausserhalb des Königreichs eingepfarrt sind, ohne Rüksicht auf die
kirchliche Verbindung nach Masgabe ihrer politischen Verhältnisse zu behandeln sind.