Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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bei  dem  Ort,  zu  welchem  sie  gehoͤren,  angezeigt;  sie  erhalten  aber  keine  eigene  Nummer,
indem  sie  nicht  als  für  sich  bestehend  angesehen  werden  können.  Kolonien,  welche  zwar  ursprünglich
  auf  fremden  Markungen  angebaut  sind,  hingegen  eine  eigene  Gemeinde-Berfasssung
  und  einen  eigenen  Orts-Magistrat  haben,  sind  wie  andere  Hauptorte  zu  behandeln,
und  erhalten  daher  ihre  eigene  Orts-Tabelle  und  eine  eigene  Nummer  in  der  Oberamtstabelle.

IV)  Sämtliche  unter  einem  Oberamt  stehenden  Orte  sind  in  der  Haupttabelle  in  der  Maase
  von  einander  zu  unterscheiden,  daß  zuerst  die  Königl.  Kammer-Orte  und  sodann  die  Patrimonial-Orte
  nach  der  Ordnung  ihrer  Bestzer  eingetragen  werden.  Bei  jedem  Ort  ist  besoa
  zu  bemerken,  ob  es  eine  Stadt  oder  ein  Marktfleken,  Dorf,  Weiler  oder  Schloßgut
  sei.

V)  Wenn  mehrere  Orte  einen  eigenen  untergeordneten  Stab  oder  eine  besondere  Patrimonialherrschaft
  ausmachen,  so  ist  zwar  jeder  Ort  mit  seiner  eigenen  Nummer  in  der  Hberamts-Tabelle
  anzuführen;  es  sind  aber  sämtliche  in  dieser  näheren  Verbindung  mit  einander
  stehende  Orte  unter  der  ausdrüklichen  Bemerkung  ihres  besondern  Verhältnisses  zusammenzustellen.


VI)  Finden  bei  einem  Hauptort  und  den  auf  dessen  Markung  liegenden  einzelnen  Hsfen,
  Schloßguͤtern  rc.  verschiedene  Verhältnisse  Statt,  so  daß  das  eine  der  Kön  Kammer,
das  andere  einem  Patrimonialherrn,  oder  beide  verschiedenen  Patrimonialherrn  zugehören;
so  ist  das  einzelne  Gut  sowohl  unter  dem  Hauptort,  unter  dessen  Bevölkerung  es  begriffen
ist,  als  auch  an  der  seinem  besondern  Verhältniß  angemessenen  Stelle,  unter  Beziehung  auf
die  Bevölkerungs-Angabe  bei  jenem  Hauptert  in  die  Tabelle  einzutragen.

VII)  Bei  Orten,  welche  zwischen  mehreren  Königl.  Ober=  oder  Souverainetäts-Aemtern
getheilt  sind,  hat  jeder  Beamte  die  zu  seinem  Oberamts-oder  Souverainetäts-Distrikt  gehsrigen
  Unterthanen  in  seine  Tabelle  aufzunehmen.  Ist  ein  Ort  zwar  einem  einzigen  Oberamt
untergeordnet,  hingegen  zwischen  verschiedenen  Patrimonialherrschaften  getheile,  oder  theils  der
Königl.  Kammer,  theils  einem  Patrimenialherrn  zugehörig,  so  ist  die  Bevölkerung  unzertrennt
  an  der  Stelle,  wo  der  Ort  zuerst  genannt  wird,  anzuzeigen,  jedoch  zugleich  in  der
ersten  Columne  der  Bevölkerungs-Tabelle  unter  dem  Namen  des  Condominialorts  der  Antheil
jeder  Condeminialherrschaft  und  die  Zahl  der  zu  jeder  Herrschaft  gehörigen  Hintersassen  kürzlich
  zu  bemerken,  und  da,  wo  der  Ort  unter  dem  Namen  der  andern  Miteigenthumsherrschaft
  eingetragen  wird,  auf  die  erste  Stelle  nur  hinzuweisen.

VIII)  Wenn  die  Souverainetät  über  einen  Ort  mit  einem  auswärtigen  Souverain  gemieinschaftlich
  ist,  und  die  Unterthanen  abgetheilt  sind,  so  werden  nur  die  unter  Württembergischer
  Staatshoheit  stehenden  Einwohner  in  die  Tabelle  aufgenommen.  Stehen  aber  die
Einwohner  unabgetheilt  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Souveraine,  so  ist  die
gesammte  Einwohnerzahl  mit  Bemerkung  des  disseitigen  Antheils  an  der  Souverainetäts=Gemeinschaft
  in  der  ersten  Columne  unter  dem  Namen  des  Condominialorts  beizusezen,  hingegen
  unter  der  eigemlichen  Bevölkerungs-Angabe  nur  die  disseitige  Quote  in  Auswurf  zu
bringen.  Ausländische  Orte,  welche  mit  einem  Württembergischen  Ort  in  einer  Filialverbindung
  stehen,  werden,  als  nicht  hieher  gehörig,  ganz  ausgeschlossen;  so  wie  im  Gegentheil
innländische  Orte,  welche  ausserhalb  des  Königreichs  eingepfarrt  sind,  ohne  Rüksicht  auf  die
kirchliche  Verbindung  nach  Masgabe  ihrer  politischen  Verhältnisse  zu  behandeln  sind.