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tet in Vernachlaͤßigung seines Hauswesens und leichtsinniger Durchbringung seines Vernmoͤ-
gens fortfahren: so ist die Sache vor das Oberamts-oder Stadtgericht zu bringen, und von
diesem zur wirklichen Mundtodt Erklärung zu schreiten, in welchem Falle dem Orts-Magistrat
obliege, für den seiner Vermögens-Verwaltung enesezten Verschwender einen Pfleger zu bestellen.
G. 10.
In Ansehung der besondern Functionen, welche das Landrecht bei Selennissrung der Te-
stamente den Gerichten und Gerichts= und Raths-Verwandten angewiesen hat, sollen in
Schultheißereien und an Orten, wo keine Gerichte sich befinden, auch die Magistrate und
ihre Mitglieder mit jenen ganz gleiche Befugnisse haben.
Es steht also Jedem frei, unter Beobachtung der in dem Landreche enthaltenen Vor-
schriften einem solchen versammelten Mazistrat seinen lezten Willen mündlich zu eröfnen, und
in das gewöhnliche Pretokollbuch einschreiben zu lassen, oder sein schriftlich verfaßtes Testa-
ment verschlossen dem Magistrat zur Aufoewahrung zu übergeben, oder auch in dessen Ge-
genwart zu erklären, daß dasjenige, was man nach seinem Tode in Schriften mit seiner
eigenen Hand verfaßt, versigelt oder unversigelt, bei einem Stade= oder Dorfsgericht oder Ma-
Fstrat hinterlegt finden werde, für seinen lezten Willen gehalten und vollstrekt werden soll.
Auf gleiche Weise kann auch die lezte Willens-Erklärung entweder mündlich oder durch
Uebergebung eines schriftlichen Testaments oder durch Hinweisung auf ein anderswo bei einem
Geriche oder Magistrat hinterlegtes Testament vor einer Deputation von 4 Magistrats-Perso-
nen geschehen, welche der Testirende nebst dem Stadtoder Amtsschreiber oder einem beei-
digten Substituten oder dem Dorfs Schreiber zu sich berufen hat.
In allen vorstehenden Fällen haben die Magistrate oder die zum Testirenden berufene De-
putirte alles dasjenige pünktlich zu beobachten, was das Landrecht Thl. III. Tit. 3. umständ-
lich vorschreibt.
Wenn auswärtige Personen wegen Solennistrung eines Testaments sich bei ihnen mel-
den, so haben sie sich wohl vorzusehen, daß sie keinem hierinn willfahren, mit dessen per-
sönlichen Umständen sie nicht hinlänglich bekannt sind.
. 20.
Die Erkennung uͤber Einkindschafts-Vertraͤge, welche gewoͤhnlich auf verwikelten
Rechts-Verhaͤltnissen beruhen, so wie über Handlungen, wodurch eine noch in vöterlicher
Gewalt stehende Person aus derselben entlassen, oder von einem Andern an Kindesstatt an-
nommen wird, bleiben an Orten, wo keine Gerichte bestehen, dem Oberamts= oder Stadt-
#ericht veorbehalten.
S. 21.
Für die Inventuren, Erbschafts= Theilungen und Vermögens= Uebergaben sind die an
jedem Ort bestehenden Theil-und Waisen-Richter noch ferner die gesezmäßige Behäörde.
rl 22.
Wenn in einem Orc, welcher kein Gericht hat, der Magistrat ausser dem Amtmann oder
Schultheißen aus mehr als 6 Mitgliedern bestehen sollte: so ist aus demselben ein Ausschuß
zu bilden, welchem die hier in Frage gekommenen Functionen zu übertragen sind.
2V3.
Bei allen auf vorstehende Weise den Orts-Magistraten überlassenen Gerichtsbarkeits-