Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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DPuldner  das  entlehnte  Geld  zu  verwenden  gedenke,  ob  er  seinem  Beduͤrfniß  nicht  auf  eine
a.ere  Art,  als  derch  eine  Geld  Aufnahme  abhelfen  könnte,  ob  er  ein  gurer  Haushälter  und
flitziger  Arbeiter  sei  oder  nicht,  was  er  an  Steuer-Auständen  schuldig  sei  und  an  früheren
vebriesten  Schulden  zu  verzinsen  habe,  wie  viel  seine  übrigen  Schulden  betragen,  ob  und
we  viel  seine  Kinder  etwa  an  anerstorbenem  Vermögen  zu  fordern  haben,  und  wie  viel  er,
nuch  Abzug  aller  dergleichen  Schuld-Posten,  an  Vermögen  besize.

Zur  Beurkundung  haben  nicht  nur  der  Schultheiß  oder  Amtmann  und  die  Magzistrats-Nrrsonen,
  welche  der  Verhandlung  angewohnt,  den  Unterpfands  Zettel  zu  unterzeichnen,  sonden
  auch  der  Schuldner,  und  wenn  seine  Ehefrau  sich  als  Mitschuldnerin  verbindlich  gen##cht
ht,  auch  diese  samt  ihrem  Kriegsvogte  ihre  Unterschriften  beizusezen.

13.

Der  auf  solche  Art  ausgefertigte  Unterpfand-Zettel  ist  sofort  dem  Oberbeamten  zuzusteller
  dessen  Amts-Obliegenheit  es  ist,  nach  Beschaffenheit  der  von  dem  Magistrat  angezeigten
Imstände,  zu  der  befragten  Capital  Aufnahme  und  der  Ausfertigung  einer  förmlichen  Schuld-Lerschreibung
  die  Erlaubniß  zu  ertheilen.  .

Leztere  geschieht  durch  den  Stadt=  und  Ameschreiber,  welcher  hiebei  den  eingeschikten  Untepfands
  Zettel  zu  Grund  legt,  und  denselben  nachher  in  seiner  Registratur  aufbewahrt,  die
Schuldverschreibung  selbst  aber  dem  Oberamt  zur  Beidrukung  des  Oberamts-Sigzills  übergibt.

-  .14.

Wird  nachher  die  Verbindlichkeit,  wegen  welcher  ein  Unterpfand  verschrieben  worden
is,  getilgt,  oder  die  Unterpfands-  Bestellung  auf  irgend  eine  andere  Art  aufgehoben:  so  ist
hevon  bei  dem  Magistrat  mit  Vorlegung  der  sich  hierauf  beziehenden  Original-Urkunden  die
Anzeige  zu  machen.  Der  Actuar  hat  alsdann,  wenn  diese  Anzeige  als  richtig  erscheint,  in
dm  Unterpfandsbuch  die  Unterpfands-Verschreibung  zu  durchstreichen,  und  den  Tag  der  gesoehenen
  Anzeige  samt  den  zur  Beurtheilung  der  Sache  dienenden  Umständen  am  Rande  zu
bmerken.  Das  bloße  Durchstrelchen,  ohne  eine  solche  Marginal-Bemerkung  ist  noch  nicht
ab  ein  Beweis  der  Befreiung  des  verpfändeten  Gu:s  anzusehen;  und  wenn  ein  M)8gistrat
dirch  jenes  unsichere  Merkmal  sich  verleiten  lassen  sollte,  über  die  neue  Verpfändung  eines
säcchen  Guts  zu  erkennen,  so  ist  er  für  den  hieraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.

105.

Zu  Besorgung  des  Vormundschafts-Wesens  sind  zwar  in  jedem  Ort  Waisen-Gerichte
bstellt,  welche  für  die  Berathung  der  Waisen,  und  die  Sicherstellung  und  gute  Verwaltug
  ihres  Vermögens  Sorge  zu  tragen  haben,  und  denen  die  Aufsicht  über  die  Pfleger  zunichst
  anrertraut  ist.

Es  haben  jedoch  an  Orten,  wo  keine  Gerichte  sind,  auch  die  Magistrate  die  Verbindlihkeir,
  wenn  die  Waisenrichter  ihre  Pflichten  nicht  gehörig  beobachten,  nicht  nur  dieselbe
heran  zu  erinnern,  sondern  auch  nöthigen  Falls  dem  Oberamt  davon  die  Anzeige  zu  machen.

Besonders  aber  steht  den  Magistraten  zu,  Pfleger  und  Vormünder  für  Unmündige,
Minderjährige  und  andere  zu  einer  Curatel  sich  eignende  Personen,  auch  Kriegsvögte  für
Zersonen  weiblichen  Geschlechts  zu  bestellen,  und  durch  Angeloben  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.

Bei  der  Wahl  der  Pfleger  und  Vormünder  ist,  wenn  der  verstorbene  Vater  nichts  testmentlich
  verordnet  hat,  vorzüglich  auf  die  Berwandten  der  Pupillen,  ausserdem  aber  auf