Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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) für den Kreis Ehingen glelchmäßig der Spital zu Bibrrach — 
10) für den Kreis Altdorf das Armenhaus zu Waldsee, zu diesem Zwek bennzt 
umi eingerichtet — 
11) für den Kreis Schorndorf das bereits zu Schorndorf bestehende Zwangs-In- 
stitt erweitert — endlich 
#12) für den Kreis Ellwangen in dem zu Hall bereits bestehenden Insticut eine er- 
weterte Einrichtung getroffen werden. Da aber diese Seadt von den südlich gelegenen Ober- 
dmern des Kreises etwas zu weit entferm ist, so kann auch noch für diese in dem Soital 
zu Ellwangen, wo bereits eine Spinnanstalt bestehr, eine Einrichtung zu 25 - 30 Personen 
genacht werden. « 
Den Koͤnigl. Kreisaͤmtern wird dieses mit dem Auftrag eroͤfnet, wegen Einrichtung 
der Zwangs-Arbeitshäuser in ihren Kreisen unter Zuziehung der Königl. Oberbeamten unge- 
säumt alle nöthigen Einleitungen zu treffen, auch die Baurisse und Kostens= Ueberschläge 
zun Königl. Oberlandes-Oeconomie-Collegium einzuschiken, und nach Verfluß von 3 Me- 
narn zu berichten, ob und wie das Ganze in jedem Kreise vollendet worden. Stutegarr, 
der 26. Jun. 1808. Ad Mand. S Reg. Maj. Königl. Staats-Minist- 
Verordnung, die Erltattung der Berichte von Todesfäl en der Kbnigl. Ober-Souverainetäts= 
„Q " und Patrimonialbeamten betreffend. 
Da es bisher mit den Anzeigen von dem Absterben Koͤnigl. Ober-Souverainetaͤts-nud 
Petrimonialbeamten in Ansehung der Stellen, an welche dieselbe dirigirt wurden, verschie— 
der gehalten worden ist, so wird, um allen Mißverständnissen und unnöthigen Wi Lerdo 
lungen zu begegnen, hiermit verordnet, daß in Zukunft alle Anzeigen von Todeofäallen her 
Kmigl. Ober= Souverainetäts= oder Patrimenialbeamten allein dem Königl. Ministeriem des 
Imern von den Behörden, denen solches obliegt, die schleunige Anzeige zu machen sei, 
weches dann den übrigen Stellen, denen es zu wissen nsthig ist, die Eröffnung davon 
mahen wird. Stutegart, den §s. Jul. 1808. Ministerium des Innern. 
Wiederholte Verordnung, daß die Beamte ihre Berschte in den geeigneten Fälleu zuerst an 
die Kreisämiter einzusenden haben. « 
Damanschonmehrmalszubemerkengehabthat-daßdieKönigl.Beamtedenbestø 
herden Verordnungen gemaͤß ihre Berichte in den dazu geeigneten Faͤllen nicht zuerst au die 
Kriisaͤmter, damit diese solche mit ihrem Vidit oder weitern Bemerkungen versehen können, 
serdern unmittelbar einsenden, so werden sämtliche Beamte andurch ernstlich erinnert, solches 
bei allen denjenigen Berichts-Erstattungen, deren Gegenstand für den Ressort der Kreisém- 
ver nach deren Instruction geeignet ist, genau zu beobachten. Stuttgart, den 5. Jul. 1808. 
Ministerium des Innern. 
F bnigl. Kriegs-Collegsum, betreffend die Mrechnung uͤber die im Okt. 1805. von den che- 
mallgen 3. Landvogteien auf den ordinafren Steuerfond ausgeschriebenen Kriegs= Steuer, 
d. d. J. Jul. 1808. 
Diejenige Königl. Cameral: Verwaltungen, welche die Steuer-Einnehmereien der ehe- 
Mabgen 3. Landvogteien Ellwangen, Heilbronn und Rothweil in sich fassen, werden hiemit
	        
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