Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Preußens,  auf  die  von  Preußen  seit  dem  Abschluß  des  Vertrages  vom  28.  Juni
1864.  erworbenen  Gebiete  und  auf  das  Herzogibum  Lauenburg  erstrecken,  jedoch
für  jedes  dieser  Gebiete  ersft  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  dasselbe  mit
den  älteren  Preußischen  Landen  in  freien  Verkehr  bezüglich  des  Branntweins
treten  wird.

Artikel  3.

Zur  Ausführung  der  im  Artikel  9.  des  Vertrages  vom  28.  Juni  1864.
getroffenen  Verabredung  wird  Oldenburg  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Wirksamkeit
  des  gegenwärtigen  Vertrages  die  nämlichen  gesetzlichen  und  administrativen
Anordnungen  über  die  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation  in  Kraft  setzen,
welche  Preußen  für  das  vormalige  Königreich  Hannover  zu  dem  Zwecke  erlassen
wird,  um  daselbst  die  Uebereinstimmung  mit  den  in  seinen  älteren  Landen  für
diese  Besteuerung  zur  Zeit  bestehenden  Einrichtungen  herbeizuführen.  Preußischer
Seits  wird  über  die  zu  erlassenden  Anordnungen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  Mittheilung  gemacht  werden.

Artikel  1.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  Bestimmung  im  Artikel  38.  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  in  Wirksamkeit  treten  wird,  wird  der
Antheil  für  das  Herzogthum  Oldenburg  an  der  gemeinschaftlichen  Fabrikationsund
  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  durch  eine  besondere  Abrechnung  zwischen
Preußen  und  Oldenburg  festgestellt.  Dabei  wird  nach  den  Verabredungen  verfahren,
  welche  in  den  Artikeln  1.  bis  9.  der  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und
Oldenburg  vom  30.  März  1865.,  die  Gemeinschaftlichkeit  der  inneren  Steuern
betreffend,  enthalten  sind.  Als  der  Ertrag  aus  der  Besteuerung  des  Branntweins,
  welcher  bei  dieser  Abrechnung  in  Ansatz  zu  bringen  ist,  wird  derjenige
Antheil  an  den  gemeinschaftlichen  Steuern  von  Branntwein  angenommen,  welcher
bei  der  Abrechnung  unter  den  Theilnehmern  an  dem  Vertrage  vom  28.  Juni
1864.,  Oldenburg  eingeschlossen,  nach  dem  Maapstabe  der  Bevölkerung  auf  die
der  Steuergemeinschaft  zwischen  dem  vormaligen  önigreich  annover  und  Oldenburg
  gehörigen  Hannoverschen  und  mit  denselben  im  Spezialverbande  gestandenen
Landestheile  und  auf  das  Herzogthum  Oldenburg  fällt.

Artikel  5.

Mit  Rücksicht  auf  die  Mindereinnahme,  welche  Oldenburg  in  Folge  der
im  Artikel  4.  über  die  Revenüentheilung  getroffenen  Verabredung,  gegenüber
seiner  bisherigen  Einnahme  aus  der  Branntweinsteuer  und  der  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  erleiden  möchte,  wird  ihm,  für  die  Dauer  dieser  Revennentheilung,
  ein  Erlaß  an  derjenigen  Entschädigung  gewährt  werden,  welche  es  durch
den,  in  Verbindung  mit  der  Uebereinkunft  vom  30.  März  1865.  an  demselben
Tage  mit  Hannover  abgeschlossenen  Vertrag  für  die  Aufhebung  des  Brunshauser
Zolles  übernommen  hat.  Dieser  Erlaß  soll  nach  dem  Verhältniß  von  2500  Kthlr.
für  jeden  Monat  berechnet  werden,  jedoch  im  Ganzen  den  Betrag  der  beiden  für
1868.  und  18690.  zu  zahlenden  Entschädigungsraten  von  je  7000  Rthlr.,  also

zusammen  14,000  Rthlr.  nicht  übersteigen.
Jede