Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

Allgemeine  Einleitung.  &  15—18.  191•

V  definitive  Feststellung,
VI  Erläuterungen.

B.  Für  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung:
1  Betrag  nach  letzter  Rechnung,
II  Vortrag  der  Einnahmen  und  resp.  Ausgaben,
III  Ansätze  nach  dem  Entwurf  der  Gemeinde-Verwaltung,
IV  definitive  Feststellung  durch  die  Gemeinde-Verwaltung  und
V  Erläuterungen.
Die  äußere  Form  der  für  die  Stif  tungen  zu  fertigenden  Voranschläge
  ist  dieselbe,  nur  ist  die  innere  Form  (Titel,  Kapitel  und  Unterabtheilungen)
  eine  andere,  als  bei  den  Gemeinden.

1  .

Für  Gemeinden  als  solche  sind  die  Voranschläge  auf  die  Dauer
mehrerer  Jahre  —  Grund-Voranschlag  —  gänzlich  ausgeschlossen,  und  ist  es
nur  für  Stiftungen  zulässig,  ihre  Voranschläge  für  die  Dauer  mehrerer
Jahre  aufzustellen.

In  diesem  letzteren  Falle  sind  bei  dem  Vortrag  insbesondere  2  Hauptmomente
  zu  beachten:

a)  die  Ständigkeit  und
b)  die  Unständigkeit  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

8  16.

Ständige  Einnahmen  und  ständige  Ausgaben  ändern  nie  ihre
Größe,  sondern  bleiben  sich  rücksichtlich  ihrer  Größe  gleich.

Unständige  Einnahmen  und  unständige  Ausgaben  wechseln  in
ihren  Größen.

So  zum  Beispiel  sind  Pachtgelder  unständige  Einnahmen,
Besoldungen  sind  ständige  Ausgaben,  dagegen  die  Kosten  auf
Unterhaltung  der  Straßen  und  Gebäude  rc.  unständige  Ausgaben,
weil  alle  diese  Posten  entweder  alle  Jahre  oder  in  mehreren  Jahren

seeigen  und  fallen,  sich  mehren  und  erhöhen,  aber  auch  vermindern
önnen.

6  17.

Ständige  Einnahmen  und  ständige  Ausgaben  bedürfen  in  den  Voranschlägen
  keiner  anderen  Begründung  als  der  Bezugnahme  auf  die
letzte  Rechnung.  Den  unständigen  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Siüftungsrechnungen  muß  jedoch  ein  Nachweis  des  richtigen  Vortrags
eiliegen.

Diesen  Nachweis  für  die  unständigen  Einnahmen  und  Ausgaben
bilden  die  Durchschnittsberechnungen.

8  18.

Während  es  früher  üblich  war,  die  Durchschnittsberechnungen  auf
die  Dauer  von  10  Jahren  retro  anzufertigen,  gestattet  die  Allerhöchste
Ministerial-Verordnung  vom  11.  Oktober  1869  Durchschnittsberechnun-*#
  der  letzten  3  oder  5  Jahre,  wodurch  also  die  desfallsigen  Arbeiten

edeutend  erleichtert  und  vereinfacht  werden.