Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

190  Allgemeine  Einleitung.  8  14.

Diese  Bemerkung  lautet:  Wird  der  Voranschlag  einer  Stiftung  auf
mehrere  Jahre  hergestellt,  so  ist  statt  des  Betrags  der  letzten  Nechnung
ein  Durchschnittsbetrag  aus  den  letzten  3  oder  5  Jahren  in  die  Rubrik
einzustellen  und  die  Ueberschrift  dieser  Rubrik  entsprechend  zu  ändern.

Ferner  kann  in  einem  solchen  Falle  selbstverständlich  zu  Titel  1  der
Einnahmen  und  Titel  I  der  Ausgaben  kein  Ansatz  gemacht  werden.

Ziffer  10.  Da  die  Voranschläge  die  Grundlage  des  Jahreshaushalts
  bilden,  so  müssen  dieselben  mit  möglichster  Genauigkeit  hergestellt
  werden.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Verwaltungen  alle  voraussehbaren
  Einnahmen  und  Ausgaben  —  insbesondere  unter  Berücksichtigung
  der  letztabgeschlossenen  Jahresrechnung  —  in  verlässiger  und  sorgfältiger
  Weise  zu  ermitteln  und  die  auf  Führung  des  Haushalts  bezüglichen
  Beschlüsse,  also  z.  B.  über  die  Art  und  Weise  der  Bewirthschaftung
des  Gemeindevermögens,  über  die  Besoldungen  des  Verwaltungspersonals,
  über  die  Begründung  und  Verbesserung  von  Gemeindeanstalten,  über
Baureparaturen  und  Neubauten  und  dergl.  sofort  zu  fassen.

Zugleich  erscheint  es  zur  Ermöglichung  der  im  Gesetze  sowohl  den
Umlagepflichtigen  als  den  Aufsichtsbehörden  eingeräumten  Controle  nothwendig,
  daß,  um  die  Verlässigkeit  der  Voranschläge  zu  prüfen,  die  einzelnen
  Ansätze  entweder  in  einem  eigenen,  dem  Voranschlag  beigefügten
Erläuterungshefte  oder  in  der,  im  Formular  vorgesehenen,  Rubrik  kurz
erläutert  werden.

Bei  regelmäßig  wiederkehrenden  oder  minder  wichtigen  Posten  kann
selbstverständlich  eine  besondere  Begründung  unterbleiben.

Ziffer  11.  Nach  Erfüllung  der  in  Art.  88  und  resp.  135  der  Gemeindeordnung
  vorgeschriebenen  Formalitäten  werden  die  Voranschläge
mit  der  letzten  abgeschlossenen  Jahresrechnung  rechtzeitig  an  die  vorgesetzte
  Aufsichtsbehörde  eingesendet.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Prüfung  der  Voranschläge
mit  möglichster  Beschleunigung  zu  pflegen  und  den  Verwaltungen  die
etwa  gesetzlich  zulässigen  Anordnungen  alsbald  und  jedenfalls
innerhalb  der  in  Art.  88  Absatz  VII  beziehungsweise  Art.  135  Abs.  III
der  Gemeindeordnung  bezeichneten  Fristen  zu  eröffnen.

Die  in  Abschrift  vorgelegten  Voranschläge  der  Gemeinden  mit  städtischer
  Verfassung  werden  bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  zurückbehalten,
  wogegen  die  Voranschläge  der  übrigen  Gemeinden  baldmöglichst
und  jedenfalls  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Frist  zurückzugeben
  sind.

§  14.  Anfertigung  der  Voranschläge.

Das  neu  vorgeschriebene  Formular  für  die  anzufertigenden  Voranschläge
  enthält  folgende  Rubriken:

A.  Für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung:

1  Betrag  nach  der  letzten  Rechnung,

II  Vortrag  der  Einnahmen  und  resp.  Ausgaben,
III  Entwurf  des  Magistrats,

IV  Ansätze  der  Gemeindebevollmächtigten,