190 Allgemeine Einleitung. 8 14.
Diese Bemerkung lautet: Wird der Voranschlag einer Stiftung auf
mehrere Jahre hergestellt, so ist statt des Betrags der letzten Nechnung
ein Durchschnittsbetrag aus den letzten 3 oder 5 Jahren in die Rubrik
einzustellen und die Ueberschrift dieser Rubrik entsprechend zu ändern.
Ferner kann in einem solchen Falle selbstverständlich zu Titel 1 der
Einnahmen und Titel I der Ausgaben kein Ansatz gemacht werden.
Ziffer 10. Da die Voranschläge die Grundlage des Jahreshaushalts
bilden, so müssen dieselben mit möglichster Genauigkeit hergestellt
werden.
Zu diesem Zwecke haben die Verwaltungen alle voraussehbaren
Einnahmen und Ausgaben — insbesondere unter Berücksichtigung
der letztabgeschlossenen Jahresrechnung — in verlässiger und sorgfältiger
Weise zu ermitteln und die auf Führung des Haushalts bezüglichen
Beschlüsse, also z. B. über die Art und Weise der Bewirthschaftung
des Gemeindevermögens, über die Besoldungen des Verwaltungspersonals,
über die Begründung und Verbesserung von Gemeindeanstalten, über
Baureparaturen und Neubauten und dergl. sofort zu fassen.
Zugleich erscheint es zur Ermöglichung der im Gesetze sowohl den
Umlagepflichtigen als den Aufsichtsbehörden eingeräumten Controle nothwendig,
daß, um die Verlässigkeit der Voranschläge zu prüfen, die einzelnen
Ansätze entweder in einem eigenen, dem Voranschlag beigefügten
Erläuterungshefte oder in der, im Formular vorgesehenen, Rubrik kurz
erläutert werden.
Bei regelmäßig wiederkehrenden oder minder wichtigen Posten kann
selbstverständlich eine besondere Begründung unterbleiben.
Ziffer 11. Nach Erfüllung der in Art. 88 und resp. 135 der Gemeindeordnung
vorgeschriebenen Formalitäten werden die Voranschläge
mit der letzten abgeschlossenen Jahresrechnung rechtzeitig an die vorgesetzte
Aufsichtsbehörde eingesendet.
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Prüfung der Voranschläge
mit möglichster Beschleunigung zu pflegen und den Verwaltungen die
etwa gesetzlich zulässigen Anordnungen alsbald und jedenfalls
innerhalb der in Art. 88 Absatz VII beziehungsweise Art. 135 Abs. III
der Gemeindeordnung bezeichneten Fristen zu eröffnen.
Die in Abschrift vorgelegten Voranschläge der Gemeinden mit städtischer
Verfassung werden bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zurückbehalten,
wogegen die Voranschläge der übrigen Gemeinden baldmöglichst
und jedenfalls innerhalb der vorstehend bezeichneten Frist zurückzugeben
sind.
§ 14. Anfertigung der Voranschläge.
Das neu vorgeschriebene Formular für die anzufertigenden Voranschläge
enthält folgende Rubriken:
A. Für Gemeinden mit städtischer Verfassung:
1 Betrag nach der letzten Rechnung,
II Vortrag der Einnahmen und resp. Ausgaben,
III Entwurf des Magistrats,
IV Ansätze der Gemeindebevollmächtigten,