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Desgleichen können die Gemeinden und zwar die, einer Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Städte auf Grund übereinstimmenden
Beschlusses der beiden Gemeinde-Collegien, die übrigen Gemeinden mit
Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde auch für die genannten
oder andere umfassendere Gemeindeanstalten eine specielle rechnerische
Behandlung in Zukunft eintreten lassen, deren Resultate, soweit es nach
den Gconewreten Verhältnissen thunlich, in die Hauptrechnung übergetragen
werden.
Ziffer 6. In den Fällen der vorstehenden Ziffer 5 sind die oben
Ziffer 1 erwähnten Formulare, soweit als thunlich, gleichfalls anzuwenden.
Auch müssen die bezüglichen Spezialvoranschläge und Rechnungen
gleichzeitig mit den Hauptvoranschlägen und resp. Rechnungen veröffentlicht
und den vorgesetzten Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Ziffer 7. Sämmtliche Voranschläge und Rechnungen sind in Concept
und Reinschrift zu fertigen. Die Concepte bleiben in den Händen
der Verwaltungen, die Reinschriften werden entsprechend geheftet, paginirt
und unterzeichnet mit den dazu gehörigen Beilagen und mit der
Bestättigung, daß die vorschriftsmäßige Veröffentlichung erfolgt ist, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Art. 88 und 89, resp. 135 und
136 der Gemeindeordnung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Kleinere Rechnungen über gemeindliche Anstalten und Fonds sind
zur Kostenersparung zweckmäßig den Hauptrechnungen als Anhang beizubinden.
Desgleichen können mehrere Stiftungsrechnungen von unbedeutendem
Umfang in einen Band vereinigt werden.
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8. Besondere Bestimmungen über die Voranschläge.
Ziffer 8. Das Formular der Voranschläge stimmt nach der Natur
der Sache mit der I. Haupteintheilung des Rechnungsschemas möglichst
überein und ist nöthigen falls aus der Specification des letzteren zu ergänzen.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungen von dem For—
mulare in der Weise abweichen, daß sie bei den Voranschlägen
die Ausgaben, nach den im Formular angeführten Titeln geordnet,
voranstellen und sodann die Einnahmen, jedoch gleichfalls unter Bei—
behaltung der Titel des Formulars, nachfolgen lassen.
Bei Feststellung der Voranschläge sind auch etwaige Veränderungen,
welche in Bezug auf das Stammvpermögen (Hauptabtheil-=ung
II der Rechnung) im Laufe des kommenden Rechnungsjahres eintreten
sollen, ins Auge zu fassen, und sind die bezüglichen Beschlüsse entweder
geeigneten Ortes, z. B. bei den Erläuterungen über die Deckung
des Defizits im Voranschlage zu erwähnen, oder demselben gesondert
beizulegen.
Ziffer 9. Soll ein Voranschlag — was nur für Stiftungen
zulässig ist — für mehrere Jahre gelten, so ist nach Anleitung der,
im Formular II A dem Abschnitt „Einnahmen“ beigefügten Bemerkung
zu verfahren.