Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Allgemeine#Einleitung.  &  13.  189

Desgleichen  können  die  Gemeinden  und  zwar  die,  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Städte  auf  Grund  übereinstimmenden
Beschlusses  der  beiden  Gemeinde-Collegien,  die  übrigen  Gemeinden  mit
Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  auch  für  die  genannten
oder  andere  umfassendere  Gemeindeanstalten  eine  specielle  rechnerische
Behandlung  in  Zukunft  eintreten  lassen,  deren  Resultate,  soweit  es  nach
den  Gconewreten  Verhältnissen  thunlich,  in  die  Hauptrechnung  übergetragen
werden.

Ziffer  6.  In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziffer  5  sind  die  oben
Ziffer  1  erwähnten  Formulare,  soweit  als  thunlich,  gleichfalls  anzuwenden.
  Auch  müssen  die  bezüglichen  Spezialvoranschläge  und  Rechnungen
gleichzeitig  mit  den  Hauptvoranschlägen  und  resp.  Rechnungen  veröffentlicht
  und  den  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.

Ziffer  7.  Sämmtliche  Voranschläge  und  Rechnungen  sind  in  Concept
  und  Reinschrift  zu  fertigen.  Die  Concepte  bleiben  in  den  Händen
der  Verwaltungen,  die  Reinschriften  werden  entsprechend  geheftet,  paginirt
  und  unterzeichnet  mit  den  dazu  gehörigen  Beilagen  und  mit  der
Bestättigung,  daß  die  vorschriftsmäßige  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  Art.  88  und  89,  resp.  135  und
136  der  Gemeindeordnung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorgelegt.


Kleinere  Rechnungen  über  gemeindliche  Anstalten  und  Fonds  sind
zur  Kostenersparung  zweckmäßig  den  Hauptrechnungen  als  Anhang  beizubinden.
  Desgleichen  können  mehrere  Stiftungsrechnungen  von  unbedeutendem
  Umfang  in  einen  Band  vereinigt  werden.

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8.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Voranschläge.

Ziffer  8.  Das  Formular  der  Voranschläge  stimmt  nach  der  Natur
der  Sache  mit  der  I.  Haupteintheilung  des  Rechnungsschemas  möglichst
überein  und  ist  nöthigen  falls  aus  der  Specification  des  letzteren  zu  ergänzen.
  «

Es  ist  nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Verwaltungen  von  dem  For—
mulare  in  der  Weise  abweichen,  daß  sie  bei  den  Voranschlägen
die  Ausgaben,  nach  den  im  Formular  angeführten  Titeln  geordnet,
voranstellen  und  sodann  die  Einnahmen,  jedoch  gleichfalls  unter  Bei—
behaltung  der  Titel  des  Formulars,  nachfolgen  lassen.

Bei  Feststellung  der  Voranschläge  sind  auch  etwaige  Veränderungen,
  welche  in  Bezug  auf  das  Stammvpermögen  (Hauptabtheil-=ung
  II  der  Rechnung)  im  Laufe  des  kommenden  Rechnungsjahres  eintreten
  sollen,  ins  Auge  zu  fassen,  und  sind  die  bezüglichen  Beschlüsse  entweder
  geeigneten  Ortes,  z.  B.  bei  den  Erläuterungen  über  die  Deckung
des  Defizits  im  Voranschlage  zu  erwähnen,  oder  demselben  gesondert
beizulegen.

Ziffer  9.  Soll  ein  Voranschlag  —  was  nur  für  Stiftungen
zulässig  ist  —  für  mehrere  Jahre  gelten,  so  ist  nach  Anleitung  der,
im  Formular  II  A  dem  Abschnitt  „Einnahmen“  beigefügten  Bemerkung
  zu  verfahren.