Nro. 13. 1809. 97
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 28. Merz.
General-Rescript, die Religions-Uebung der katholischen Unterthanen um Königreiche betreffend;
d. d. 24. Merz 1800.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Würktemberg 2c. 26
Wir haben durch das unterm 15. Okt. 1300. erlassene Religions: Edike Unsern König-
lichen katholischen Unterthanen eine freie und ungehinderte Religions-Uebung zugesschert.
Je weniger Wir daher gestarten können, daß Unfern in jenem Edikte so bestimmt aus-
gesprechenen kandesvätterlichen Absichten auf irgend eine Art entgegengewirkr, oder Neues
rungen eingeführt werden, die gegen die Gewissen Unserer treuen katholischen Unrerthanen
anstossen könnten, und mit dem von Uns festgestellten Grundfaze eines gleichen Ansrruchs
jedes Religionstheils an Unsern Königl. Schuß unvereinbar wären; desto mehr finden Wir
Uns bewogen, Unsern sämtlichen Königlichen Beamten die genaueste Aufmerksamkeit auf
diesen Gegenstand wiederholt zu empfehlen.
Insbesondere verordnen Wir, daß zwar die schon bestimmt ausgehobenen kirchlichem
Feiertage auch künfeig als aufgehoben anzusehen seten; hingegen soll in Ansehung der ange-
ordne#en Uebung des Gottesdiensts, der übrigen kirchlichen Feierlichkeiten und Andachten,
wie der Vesper u. s. w. an den noch gesezlich beskehenden Feierteagen, jede Anordnung,
wodurch den religissen Bedürfnissen der Bekenner der karholischen Religion zu nahe getre-
ten würde, um so mehr uncerbleiben, als die bevorstehende Einführung einer neuen Hierar=
chie für die katholische Kirche Unsers Reichs solche Einrichtungen herbeiführen wird, wel-
che allein Unser allerhöchsten Absiche, das wahre Wohl Unserer katholischen Unterthanen
zu befördern, entsprechen können. Daran 2c. Sturtgart, im Königl. Staats-Miniskerium,
den 24. Merz 1809. Ad Memd. S. R. öfaj. propr.
General-Reseript betr. die Cautions-keistungen öffentlicher Diener-
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rr. ꝛc. #w.
Da Wir Uns bewogen finden, der bisher bestandenen Camions= etsiuug #ffentlicher
Diener eine veränderte Form und zugleich eine weitere Ausdebnung zu geben: so verordnen
Wier hiemit folgendes: