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jenigen, welche bereits fruͤher Cautlonen durch Verpfindung von Realitaͤten oder durch
Buͤrgschaft geleistet haben, werden die hieruͤber ausgestellten Dokumente nach vollendeie
Bezahlung der neu regulirten Cautions-Summe zuruͤkgegeben.
Gegen diejenige, welche ihre Raten vier Wochen nach der Verfallzeit nicht geliefert
haben, treten executivische Maasregeln ein.
§. 8. Die Stadt= und Dorfgerichte und magistratischen Collegien leicken.
eine Gesamt. Caurion, so daß hiezu die einzelnen Mitglieder unter sich con#zurriren. Der
Camionsschein wird sonach ein gemeinschaftliches Dokument, und der séhrliche Zins nach-
Verhältuß der Concurrenz-Quote unter die Einzelnen ausgetheilt.
. o. Die Größe der Camionssumme für Geeichte und Magistrate richerer sich nach-
der Einwohnerzahl ihres Amtebeziiks, so wie sie sich nach der lezten Zihlung verbiel--
Auf Oörsern werden auf loo Einwohner — gost; in Städten aber — 35 fl. als Cau-
tion gerechnet, jedoch daß die Gesamt-Caution 1500 fl. nie uͤbersteigen darf.
§. 10. In Ruͤksicht auf die Zeit der Bezahlung dieser Cautionen, und deren Verzinsung
finder eben das Statt, was im F 7 wegen der Cautionen der Cassenverwalter verorduet ist.
§ 1. Bei densenigen Staatsdienern, welchen keine öffentliche Cassen,
sondern die Verwaltung irgend eines andern staats wirthschaftlichen oder-
Regierungszweigs anvertraut ist, beträgt die Caurons-Summe dien dritten Theil
ihres zährlichen wirklichen Amts= Einkommens.
Cce crift ste jedoch das gegenwärtige Cgutions Gesez nur, in so fern sse nach dessem-
Bekanntmachung in Dienste treten, oder eine ron ihrem bisherigen Amte verschiedene hoͤhe-
re oder mit gröserem Einkommen verbundene Amtsstelle erhaiten.
212. Unter die Beseldung werden in Beziehung auf die Cauntionssumme Geld, Nu-
turalten nach den Etats= Preisen, fire Emolumente, Girergenuß cc. gerechnet; jedoch bleilen
die Kesten der Schreiber und Aktuarien, so wie Pferdsrationen, hievon ausgeschlossen.
13. Zu der Zahl dieser oͤffentlichen Diener gehoͤren namentiich: alle Hof- CEhargen,
Kanzlei: Verwandte, Kriegsräthe, Auditoren, Kreishauprleute, Kreis-Steuerräche, Ober-
sorstmeister, Förster, Oberamrleute, Amtleute, Patrimonial-Justiz-Beamte, Stadt= Ames=
um Gerichtsschreiber 2c. und überhaurt alle diejenige, welche in öffentlicher Besoloung stehen,
jedoch nur alsdann, wenn die fixe Besoldung same Emolumencen sich auf zoo fl und mehr.
belauft, und mit Ausschluß der Militairpersonen, so wie der Kirchen= und Schuldiener.
S. 14. Die Kön. Adrokaten, Confulenten, Prokuratoren, Notarien, Stadt= u. Amtg=
Ohosict, S#tadt= und Amts= Chirurgen, Rechnungs-Revisoren rc. sind, sobald ste in Pflich-
ten und Dienste treten, der Cautionsleistung zwar ebenfalls unterworfen, da sich bei ihnen
jedoch selten ihre Caurionssumme nach dem regulirten Einkommen bestimmen läßt, so wird.
dieselbe gesezt: bei Consulenten u. Prokuratoren auf — 130 fl; bei Advokaten auf— 55 fl;
bei Notarten auf — zofl; bei Rechnungs-Revisoren auf — 220 fl; bei Stadt, u. Amts=
Physicis auf — 150 fl; bei Stadt= und Ants Chirurgen auf — 7 fl.
5# k5. ODie Caurions-Summen von den neu eintrecenden Seaatsdtenern müssen nach
4 Monacen von dem Tage der Ernennung an in Richtigkeit gebracht seyn. Sie werden,
in so serne ste nicht durch rechrlichen Soruch rerfallen sind, iimmer von dem Nachfelger im
Amte dem abgehenden Vorgänger oder seinen Erben ersezt. Es darf diß jedoch so kange