Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Bel bedemendern und drohendern Abweichungen von den beschriebenen Krankheits- 
Formen hat man ssch der Hülfe sachkundiger Aerzte zu bedienen, deren Wärken man durch 
die gegebene Belehrung keineswegs beschränken will. 
HOesteres Reiehen des gewöhnlichen Kochfalzes, besonders in Gegenden, woselbst die 
Mans fäule zum Vorschein getommen ist, wird hiemtt angerathen, nicht selten sollen solche 
von der Krankheit verschont geblieben seyn, welche das Kochsalz nach Belieben zu sich neh- 
men konnten, ob sie gleich denselben dussern Umständen, wie die Erkrankten, ausgeseze 
waren. - 
DaßdieErgrissenenuntervokgelegtenUmständeuimStallbehaltentverdenmüsscn, 
versteht sich von felbst; gesunde, mit denselben in Verbindung gestandene werden wie ze- 
wöhnlich benuzt, und mit Einschluß oben angegebener Vorsichtsmaßregeln wie gewöhnlich 
besorgt. Stuttgart, den 2 4. Jun. 1809. 
Königl. Medicinal-Departement. 
  
Se. König. Maj. haben durch ein Decret vom 22. Jun. den Assessor Schott v. 
Schottenstein, genannt von Hopfer, als Second-Lieutenant bei dem Depot des Fus- 
jäger-Bataillons mit der Bestimmung, daß ihm Regrellas in die Ober-Finanz-Kammer 
vorbehalten bleibt, anzustellen allergnädigst geruht. 
  
Stuttgart. Die Mitglieder des Magistrats der hiesigen Königl. Restbenz haben 
zum Besten der verwundeten Königl. Soldaten die Summe von #15 fl. dargebracht, wel- 
che Summe auf allerhöchsten Besehl Sr. Königl. Majest t dem General-Armee-Aczt 
D. von Jacobit zur Vertheilung zugestellt worden ist. Allerhöchstdieselbe haben dem 
Magistrar die allergnädigste Zufriedenheit zu erkennen geben lassen, und zugleich verfügt, 
daß von dieser patriotischen Unterstügung in öffentlichen Blättern rühmliche Erwähnung ge- 
schehen soll, welch allerhöchster Auftrag unter öffentlicher Danksbezeugung andurch vollzogen 
wird. Den 23. Jun. 1809. Königl. Ober-Policei-Direction. 
Bekanntmachung. Da mit dem laufenden Monat Junius die erste Hälfte des 
gegenwärtigen Fahrgangs des Regierungs= Blatts sich schließt: se fieht man sich veranlaßt. 
sämtliche Abonenten, sie seten öffenrliche Behörden oder Peivatpersonen, zu Berichtigung 
der Pränumeration (à 1 fl. Z3o kr.) auf das zweite Halbjahr aufzufordern. Man erwartet 
die baldige Einsendung der Pränumerationsgelder um so zuderläßiger, als die bisherige Er- 
fahrung gezeigt hat, zu wie vielfachen Irrungen die Unterlassung der zeltigen Eieferung der- 
selben Veranlassung gibt. Die zum Theil noch verhandene Ausstände sind zugleich auch 
ungesäumt abzuführen. Im übrigen wird sich wegen der bei den Bestellungen und Zahlun- 
gen zu beobachtenden Ordnung auf die Bekanntmachungen in dem Reg. Blatt Rro. 103. 
vom J. 1807. und 54. vom J. 18083. bezogen; wobei jedoch von selbst sich versteht, daß 
in Ansehung derjenigen Orte, für welche bisher die Bestellung und die Bertheilung des 
Blatts, der Einzug und die #ieferung der Zahlungen durch die nua ausgehobene Pateimos 
nio Aemcer geschah, jeze die betreffende Königl. Oberämter das nöthige zu besorgen haben-
	        
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