Friedensvertrag.
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Artikel 366.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an
erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung
und unter den im zweiten Absatz dieses Artikels bezeichneten
Vorbehalten die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli
1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen
und Vereinbarungen über den Eis enbahnfrachtverkehr.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
ein neues Ubereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen,
Gepäck und Gütern an Stelle der Berner Konvention vom 14. Oktober
1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen
samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den
internationalen Eisenbahnverkehr für Deutschland verbindlich, und zwar
auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens
mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines
neuen Übereinkommens hat Deutschland die Bestimmungen der Berner
Konvention, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen
zu befolgen.
Artikel 367.
Deutschland ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines direkten Fahrscheinderkehrs
für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der zur Herstellung von
Eisenbahnverbindungen der alliierten und assoziierten Mächte untereinander
oder mit anderen Ländern durch das deutsche Gebiet hindurch von einer
oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte verlangt wird; zu
diesem Zweck hat Deutschland insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten
und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und
sie mit einer Geschwindigkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner
besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen
die Fahrpreise für diesen direkten Verkehr höher sein als die im inneren
deutschen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und
Bequemlichkeit geltenden.
Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für
die Beförderung von Auswanderern auf den deutschen Eisenbahnen nach
oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz
zugrunde legen als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung
aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten
Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen andern Häfen zustatten
kommen.
Artikel 368.
Deutschland verpflichtet sich, für den im vorstehenden Artikel vorges ehenen
direkten Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder
von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen
oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zoll-401