Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die  Speisevorrichtungen  sind  abwechselnd  zu  benützen,  um  ihrer  steten  Gangbarkeit
sicher  zu  sein.  Geraten  sie  in  Unordnung,  so  ist  das  Feuer  zu  löschen  und  der
Betrieb  des  Kessels  einzustellen.  Jede  in  Unordnung  geratene  Speisevorrichtung  ist
ohne  Verzug  instand  zu  setzen.

Das  selbsttätige  Speiseventil  (Rückschlagventil)  am  Kessel  darf  nie  geöffnet  werden,
wenn  nicht  der  vor  dem  Ventile  sitzende  Hahn  oder  das  Absperrventil  geschlossen  ist.
Das  Offnen  muß  immer  vorsichtig  geschehen.

Der  Dampfdruck  darf  nie  ein  höherer  werden,  als  die  gesetzliche  Marke  am  Manometer
  anzeigt.

Das  Manometer  ist  stets  zu  beobachten.  Hierbei  ist  darauf  zu  sehen,  ob  es  noch
regelmäßig  geht,  insbesondere,  ob  sein  Zeiger  noch  auf  den  Nullpunkt  zurückgeht;
andernfalls  ist  es  sofort  instand  zu  setzen.

Die  Sicherheitsventile  sind  täglich  vorsichtig  zu  lüften  und  stets  in  ordnungsmäßigem
Zustande  zu  erhalten.  Jede  eigenmächtige  Anderung  der  Ventile  oder  ihrer  Belastung,
  insbesondere  jede  Überlastung  und  Unwirksammachung  ist  strengstens  verboten.

Ventile  und  Hähne  sind  stets  langsam  zu  öffnen  und  vorsichtig  zu  schließen.

Steigt  der  Dampfdruck  zu  hoch,  so  ist  das  Feuer  zu  dämpfen,  der  Zug  zu  beschränken,
der  Kessel  zu  speisen  und  nachzusehen,  ob  die  Sicherheitsventile  in  Ordnung  sind,
damit  der  überschüssige  Dampf  entweichen  kann.  Ist  eine  Dampfablaßleitung  vorhanden,
  so  ist  sie  zu  öffnen  bis  die  Dampfspannung  wieder  auf  die  genehmigte
Höhe  gesunken  ist.

Schäumt  das  Wasser,  so  ist  der  Kessel  mit  frischem  Wasser  zu  speisen,  das  überflüssige
Wasser  vorsichtig  abzublasen  und  das  Feuer  zu  dämpfen,  bis  sich  das  Wasser
beruhigt  hat.

Fällt  das  Wasser  rasch  unter  die  Wasserstandsmarke,  oder  ist  es  durch  Nachlässigkeit
so  tief  gesunken,  daß  sein  Stand  nicht  mehr  mit  Sicherheit  erkannt  werden  kann,
oder  zeigen  sich  starke  Undichtheiten,  ein  Erglühen  oder  Formveränderungen  (Beulen,
Risse)  an  Kesselwandungen,  so  darf  unter  keinen  Umständen  gespeist  werden.  Vielmehr
  sind  sofort  das  Feuer  zu  löschen,  der  Kaminschieber  zu  öffnen,  die  Dampfventile
  zu  schließen  und  der  Vorgesetzte  zu  benachrichtigen.  Das  Ablassen  von
Dampf  darf  nur  langsam  geschehen.  Der  Kessel  muß  genau  untersucht  und  darf
nicht  eher  wieder  gespeist  werden,  als  bis  Kessel  und  Mauerwerk  gehörig  abgekühlt  sind.

Vor  jedem  Stillstande  des  Kessels  und,  wenn  irgend  tunlich,  während  des  Stillstandes
ist  der  Kessel  über  den  gewöhnlichen  Wasserstand  zu  speisen,  das  Feuer  zu  dämpfen
und  der  Zug  zu  beschränken.  Vor  längerem  Stillstand  und  am  Schlusse  der
Arbeitszeit  ist  das  Feuer  ganz  zu  löschen  und  der  Kaminschieber  vollständig  zu  schließen.