Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 42. 1 800. 365 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 2. Sept. 
  
  
Die Veranstalkung einer Collekte für die durch Brand verunzlükte Einwohner der Stadt Balingen betr. 
Das große Brand-Unglük in der Stadt Balingen hat für die dortigen Einwohner auch 
einen sehr bedentenden Mobiliar-Verlust verursacht, der nach den obrigkeitlich geschehenen 
Aufnahmen und Abschäzung die Summe von 123.802 fl. beträgt, 
Da dieser Schaden durch das Brandversicherungs-Institut nicht ersezt wicd: so wollen 
Wir verordnet haben, daß nach den bisherigen Vorgängen bei dergleichen beträchlichen 
Brandschäden in Unsern gesammten Königl. Landen eine Collekte in der Maße veranstaltet 
werde, daß solche nur bet denjenigen Unserer Unterthanen, die keine eigene Gebäude besizen, 
und mithin zu der Brandschadens-Umlage nichts beitragen, einzusammeln seie. 
Es haben deswegen Unsere Beamte die Einleitung zu treffen, daß in den ihnen anver- 
trauten Städten und Aemtern jeden Orts eine Magistrats-Person ausgewählt werde, welche 
diese Beiträge bei denjenigen, die zu der Brandschadens-Umlage nichts beitragen, einzusam- 
meln, die Contribuenten ihre Beiträge in ein besonderes eingebundenes Register, das dem 
beauftragten Magistrats= Glied zu dem Ende zuzustellen ist, selbst eintragen zu lassen, und 
sodann dieses Register nebst den gefallenen Collekten-Geldern an den ihm vorgesezten Ober- 
Beamten zu übergeben hat. 
Unsere Beamte hingegen werden angewiesen, das Ersammelte mit einem summarischen 
Urkund über die Beiträge der einzelnen Orte dem Oberamt und Magisirat zu Balingen zu 
übermachen, welche für die zwekmäßige Verwendung zu forgen, und Uns daron allerunter- 
thänigsten Bericht zu erstatten haben. Oaran geschiehr Unser Königl. Wille 2c. Siurtgart, 
in Königl. Ober-Regierung Ob. Pol. Depart. den zo Aug 1309. I 
Ad Mand. Sac. Reg. Maj. propr. 
Decret des Königl. Ober-Landesökonomie-Collegiums, die Einsendung der Gefille 
des Zucht= und Waisenhauses betr. vom 21. Aug. 1809. 
Es ist in dem verflossenen Jahre mittelst Dekrets vom 14. Oct. 180## (Staats= und 
Regkerungs Blatt Nro. 47.) den Königl. Oberämrern der Befehl ertheilt worden, den auf- 
gestellten Zucht= und Waisenhaus= Ober-Einbringern auf das nachdräklichste aufzugeben, daß 
sie, so wie es das General-Reseripe vom 11. April 12788. vorschreibt, die von den Unter-
	        
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