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einbringern eingezogenen Zuch-zund Waisenhaus Gefälle uufehlbs: alll. Qua#al, um Zuchl-
und Arbeitshaus: Pflegant in rudwigsburg einliefern ssüen. Da ader nach eine u ven bie
seim erst kürzlich erstatteten Bericht seit lezt Georgii hieron noch sehr wentg eingeg#ngen ist;
so sieht, man sich veranlatzt, gene Veroxdnung hiemit nachdeuklich zu erneuern; auch hoben
die Oberämter da, wo die Rechnung von #8#o## amt dem ba#e Nemant noch nicht ein-
9#efer ist, die uneingestellte Vorkehr deswegen zu errffen, die-Säuzigen mic Erecutionzu
bedrohen, und erforderlichen Falls damit wirklich zu belegen.
Deecret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthschaftl. Depart. an #n4tich: Cameral=
Beamtungen, die künftigs Verfoslung. der Wein: Tobcten, betr d. d. 18. Aug. 1300.
Da die Tabellen über die herrschaftliche Vorräthe an Wein und KieferMaterialien,
welche von den Königl. Cameral-Aemtern jährlich an Georgi# und Martini dem Landwirth=
schattl Departement der Königl. Ober-Finanz-Kawmer vorzulegen sind, bisher nach ganz
verschiedenen, mehr oder weniger mangelhaften Formen verfaßt wurden, und deewegen nicht
diejenige Uebersicht gewähren, die zur zwekmäsigen Leitung der Administcation unbedinge noth-
wendig ist; so werden die Königl. Cameral = Aemter, welche Wein Gesälle zu verwalten
haben, angewiesen, diese Tabellen künftig nach dem beiliegenden Formular ) auszufertigen,
und solche an Georgit, und Martini jeden Jahrs unaufgefordert einzusenden. Deceet. Sturtg.
in Kontgl., Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftl. Depart den. 13. Aug, 1#00. "
Königl. General-Stactskassen-Departement. Die Einsendung der Jahrs-Verglekschungen
« » "«bitk.-d.d.25.«-Aug.stso»9.
Dävon-mehreren-Königl.cymekalzBeamtungendieYJjahrsEBerglcichungenyquAb-
stechnungenmikdekKönigl.Genagl-Domanial-KasseUnd-systKönigl..General-Steuek;
TKassepko1803.noch-nichteivgcomtnensiyUsowerdenpleietjtgeLameral-"Becume,von
welchen solche noch nicht übergeben worden, nachdrüklich ertnnert, diese Vergleichungen
ohne längern Verzug einzusenden, widrigenfalls executive Maasregesn gegen sie angewendet
werden müßten. Stuttg. den 25. Aug. 1809. «
NRechts= Erkenntniß des Kön. Ober-Tribunals.
In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal verwiesenen Appellations Sa-
che von Urach, zwischen den Innhabern der Mahlmühle zu Neuhausen an der Erms, Be-
klagten., Appellanten an einem, und der dortigen Gemeinde, Klägertn, Appellatin am an-
dern Theil, Milcer-Bezug betreffend, wird, nach vollführtem Zeugen-Beweise, unter Ab-
schlagung des angebotenen Ergänzungs: Eides, die Urthel voriger Instanz bestätigt, und
appellamtischer Theil in die Appellations-Prozeß-Kosten verurthetlt. Tübingen, den 26. Aug.
1809.
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegi# IIten Senats.
1) In Sachem der von dem gewesenen Dom „. Kapitnlaren in Ellwangen, Grafen
Sigmund von Ezdorf auf seine Competenz angewtesenen Glaubiger, Liquidanten an einem,
und des gedachten Grafen von EgJvorf verordneten Güterpfteger Liquidaten am andern Theil
7) S. 3Zus.