— 105 —
tig sei“.
2) „In Ansehung des Westpreussischen Adels bleibt es bei
der Verordnung vom 7. Juni 1776, nach welcher die Regierung
der Provinz die Echtheit des daselbst zu Hause gehörenden
Adels bezeugen, jedoch in zweifelhaften Fällen bei unserem
Kabinetts-Ministerio anfragen muss und
3) werden noch alle zweifelhaften Fälle in Ostpreussen des
dortigen Staatsministerio, in Schlesien den kompetenten Kammern,
in Ansbach und Bayreuth dem Hoheits-Senat der Ansbacher
Kammer, in den übrigen deutschen Provinzen aber den kompe-
tenten Regierungen, in der Kurmark dem Kammergerichte und
in der Altmark dem Altmärkischen ÖObergerichte zur Prüfung
des Adels unter Oberaufsicht und Direktion und zur Entscheidung
Unseres Kabinetts-Ministerio vorgelegt.“
4) Was ferner den zur Zeit noch völlig unbekannten und
unregulierten Adel der beiden neuen Provinzen Süd- und Neu-
Östpreussen anbelangt, so ist bestimmt, dass die kompetenten
Kammern in jedem einzelnen Falle den Adel zu attestieren
haben, auch in zweifelhaften Fällen von den Kammern bei dem
Kabinetts-Ministerio angefragt werden muss.
Hieraus erhellt, dass die Prüfung und Attestierung des
Adels in den einzelnen Provinzen verschiedenen Behörden oblag,
wie dies auch in dem Schreiben der Adelsbehörde an den Justiz-
minister vom 28. März 1838 besonders hervorgehoben ist, dass
aber die Entscheidung dem Kabinetts-Ministerium zustand, welches
in zweifelhaften Fällen angefragt werden musste. Die Tätig-
keit, welche die Gerichte hierbei entwickeln mussten, war ihnen
durch besonderen Auftrag übertragen. Keineswegs aber war es
die Meinung des Monarchen, dass die Gerichte an sich ohne be-
sonderen Auftrag zur Mitwirkung in Adelsfragen berufen sein
sollten; und wenn demgemäss die in $ 95 anscheinend allgemein
angeordnete Tätigkeit der Gerichte durch den Anhangspara-
graphen 120 eingeschränkt worden ist, so lässt sich daraus irgend