Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 48. 1 800. 421 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blokt. 
Samstag, 14. Okt. 
Herbst-General= Rescript auf r800. 
In Beziehung auf die berorstehende Weinlese wollen Wir hiemit die Königl. Cameral= 
Beamten, welche Wein Gefälle zu administriren haben, auf alles dasjenige verweisen, 
wegen der Herbst-Anstalten, Bestellung der Keltern und Besorgung der herrschaftlichen 
Wein-Gefälle durch die bisherigen Verordnungen, vornemlich aber durch die Herbst: Gene- 
ral= Reseripte von den Jahren 1806, 1807. und 1808. befohlen worden ist. Wir finden 
u. den gegenwärtigen Umständen angemessen, noch folgende besondere Vorschriften zu 
ertheilen: # 
1) Da die Trauben in der Zeit igung nech weit zurük sind, so haben die Cameral Be- 
amte unter Mitwirkung der Ober-Beamten, die Einlehung zu treffen, daß so viel 
es chunlich, und nach andern Rüksschten räthlich ist, die Weinlese noch länger aufge- 
schoben, und eine vollkommenere Reife der Trauben abgewartet werde. 
2) Bei dem dißjährtgen geringen Herbst-Ertrag haben die Cameral-Beamte den pflicht- 
mäßigen Bedacht darauf zu nehmen, daß nicht zu viele Keltern-Bäume ausgerüster, 
die Anzahl der Herbst= und Kelter-Bedienten msglichst eingeschränke, und alle unnöthi- 
e Kosten vermieden werben. 
3) Von den Weinberg-Besizern, welche einen Ertrag aus ihren Weinbergen erhalten, ist 
der Boden-Wein in natura einzuziehen. Ueber den Bodenwein aber, welcher von den 
Censtten in Ermanglung eines Wein-Ertrags nicht in natura entrichtet werden kann, 
haben die Beamte gleich nach dem Herbste Specificationen einzusenden, und in sol= 
chen bet jedem Censicen zu bemerken, ob derfelbe nach dem magistrattischen Zeugniß zur 
vermöglicheren oder ärmeren Classe der Unterthanen gehöre. 
4) Die Cameral-Verwalter haben die zu entrichtenden Vemgüsten so wie die Besoldungs= 
Weine unter der Kelter mie 2 Driteel Borlaß und r Drittel Druk abzugeben. 
5) Was sofore nach Bestreitung der Gülten, Beseldungen, des Tagweins und anderer 
ähnlichen Abgaben übrig bleibr, ist wehl sorkirt einzukellern, und was hiezu wegen 
allzugeringer Qualitär nicht tauglich seyn sollte, sogleich unter der Kelter hechst wög- 
lich zu verkaufen. * 
6)sErwarten Wir von sämtlichen CameralBeamten, gleich nach geendigtem Herbste die
	        
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