Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Die Eintendung der Criminal= Tabellen betreffend. 
Da nech mehrere Königl. Oberforst= und Oberämter mit Einsendung der Ceiminal-Ta- 
bellen pro llde & Ultio Quartali r§oq0. im Rükstand sind; so werden dieselbe hiemit ange- 
wiesen, bei sonst zu erfolgender Ahndung, die für das #te und 3te Quartal dieses Jahrs 
noch fehlende Criminal-Tabellen, lub termino von 14 Tagen, schleunigst einzusenden. Eß- 
lingen, im Königl. Ober-Justiz-Collegto I. Senats. Den 3. Nov. 1800. 
Polizei-Verordnung. Die Räumung der Pemietheten Quartiere an den Quartalien bekreffend, 
vom 5. Nov. 1800. 
Die mannigfaltigen Anstände und Verzögerungen, welche bisher bei den Logis-WVerän= 
derungen an den gewöhnlichen Quartalien vorgekommen sind, machen es nothwendig, nach- 
stehende polizeiliche Verordnung zu erlassen, und zur allgemeinen Nachachtung bekaunt zu 
machen. · 
1) Ist in der Regel jeder Miethsmann schuldig, die von ihm aufgesagte Wohnung 
an dem Tag des bestimmten Quartals zu verlassen, und zu Hinwegbringung seiner Mobilien 
die gleichbaldige Veranstaltung zu treffen. 
Da) In denjenigen Fallen hingegen, wo mehrere in einander grelfende Logis-Verände= 
rungen vorgehen, will man einen peremtorischen Termin von 14 Tagen dergestalt bestimmt 
haben, daß nach Versluß von 7 Tagen wenigstens die Hälfte des Logis gerdume seyn muß, 
widrigenfalls auf Klage des nachfolgenden Miethmanns derfenige, welcher sich säumig bezeu- 
* würde, zu gewärtigen hat, daß von Polizeiwegen die Austragung der Effecten veran- 
altet wird. 
3) Da durch die bisher bestandene Gewohnheit, daß der ausziehende Miethsmann bis- 
her die Reinigung der verlassenen Wohnung zu besorgen harte, die bisher Statt gehabte 
Verzögerung der Räumung der Mieth-Logis vorzüglich veranlaßt worden; so will man hies 
mit die Bestimmung gemacht haben, daß nicht der abgehende, sondern der einziehende Mierhe# 
mann die Reinigung des Logis zu besorgen hat; wo öbrigens ersterer für etwalge Beschá-- 
digungen dem Miethsherrn tenemt bleibe. 
47 Nur in dem Fall, wenn eine todtkranke Person sich in einem der zu verändernden 
bLogls befinder, kann eine Ausnahme von dieser Verordnung gemacht werden; übrigens find 
die Haus-Eigenthümer in dem Fall, wenn sie grössere Haus-Reparationen vornehmen wol- 
len, nicht befugt, ihre Logis zu vermiethen, und wegen der geringern Reparaturen haben sie 
sich mit ihren Mierhsleuren zu verständigen, indem unter diesem BVorwand nie der Ausund 
Einzug in die Logis aufgehalten werden darf. Stutegart, den s. Nov. 1800. 
· Königl.Ober-Polizei-Di,rtctlau. 
Rechts-Erkenntniß des Kön. Ober-Tribunals. 
In der Appellacions-Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenlehe, Waldenburg'schen 
Justiz-Kanzlei zu Bartenstein zwischen dem Schuziuden Isak Jakob zu Haltenbergstetten, 
Beklagten Appellanten an einem, und dem Johann Michael Streng zu Kreuzfeld, Klägern, 
Aopellaten am andern Theil, die Bezahlung eines Handlohns betreffend, wird die Urthel vos
	        
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