Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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che Heiraths-Erlaubniß in der Minderjährigkelt suchen, überhand nehmen will, man aber 
diesen Unfug, der so leicht zu Unterschleisen führen kann, nicht zu dulden gemeint ist; so 
wird den Kreis= und Oberämtern andurch aufgegeben, keinem Supplicanten mehr ein Erhi- 
bitum zur persönlichen Ueberlieferung an die Königl. Conseriptions Commisston zu übergeben, 
sondern solche mit der Post in gehöriger Ordnung einzusenden Das persönliche Sollicuiren 
ist daneben denen Suxplcanten zu verbieten, und ihnen zu eröffnen, daß ihre Gesuche im- 
wer zeitlich erpedirt, und die Resglutionen mit der Post abgeschikt, aber nie einem Suppl- 
canten zur Belieferung an das Kreisamt werden mitgegedven werden. Stuttgart, den 1½ 
Nov. 1309. Kontgl. Conscriptions-Commisston. 
Rechts= Erkenntniß des Kön. Ober-Tritunals. 
In der Appellations-Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenloh'schen Justiz= Canz-, 
lei zu Oehringen zwischen dem Johann Martin Wolz zu Füßbach, Beklagten, Appellanten 
an einem, und der Marie Dorochee, Winwe des Johann Georg Wolz, mit ihrem Ge- 
schlechts-Vormunde zu Schwarzenweiler, Klägerin, Appellatin am andern Theil, die For- 
derung eines rükständigen Heirathguts betreffend, wird die Urehel voriger Instanz bestétige, 
und Appellant in die Prczeßkosten dieser Instanz verurtheilt. Tübingen, den 9. Mov. 1300. 
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz= Colligü lIten Senats. 
1) In der Apvpellationssache von Leonberg zwischen dem Joham Georg Schenkel von 
Flacht, Maulbronner Oberamts, Beklagten, Appellanten, und der Gemeinde Mönsheim, 
eonberger Oberam###, Klägerin, Appellatin, das Recht der Bewohnung eines Mählgebäu- 
des an lezlgedachtem Orte betreffend, wurde die Urthel voriger Instanz confirmirt, und Ar- 
pellant in die Proceß; Kesten verurtheilt. Seuttg. den lo. Nov. 1309. 
3)) In der Appellations-Sache von Neuenbürg, zwischen Adam Theurer von Fänf= 
bronn, Oberames Altenstaig, Beklagten, Appellanten, an einem, und Johann Rorhfuß all- 
da, Kläger, Appellaten am audern Theil, die Entrichtung eines Leibgedings betreffend, wurde 
mit Urrhel zu Recht erkanne, daß dieser Rechtsstreit als Appellations= Sache, wegen Man- 
gels in Beobachtung der Appellations= Formalien nicht anzunehmen sei,, auch die eventueli- 
ter gebetene Zulassung zur Nullitäten Deduklion in principali nicht sta#t habe; wobei Ap- 
pellantkund Implorant Theurer in die Proceß-Kosten verurtheilt, und wegen seiner muth- 
willigen Streitsucht zu einer fiscalischen Serase von 10 Rsthlr. condemnict wurde. Seuttg= 
den ls. Rov. 1809. 
Sturtgart, den 6. Nov. 1809. wurden geschieden: 
1) Thomas Bürlen von Ueberkingen, Geislinger Oberam's, Kl. von Barbara, geb. 
Brenner, von Gussenstadt, Heidenheimer Oberamts, Bekl. ex enp. Adulteri#, und leztere in 
die Kosten verurcheilt. 
a) Christian Hummel, Hasner von Sulz, Kl. von Anna Maria, geb. Keller., Bekl. 
exz cap. duali delert. unter Vergleichung der Kosten. 
3) Sinttgart. Wilhelm Treu, Königl. Rechnungsrath, Kl. von Eleonora Friderika, 
geb. Ostermaier, Bekl. es esp. quslt delert. unter Berurtheilung der leztern in die Kosten.
	        
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