Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 55. 1809. 481 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 2. Dec. 
  
  
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Deparkt. der indirekten Steuern, an die 
Ober-Umgelds-Oberzoll= und Ober Accise-Beamte, betreffend das Abliefern der Amts- 
gelder zur General-Kasse; d. d. 17. Nov. 1900. 
Da die Umgelds= Zoll= und Accise: Gefälle jederzeit baar entricheet werden mässen, 
solche aber von den Rechnern oft erst lange nach Verfluß des Qugrtals zur General Kasse 
vollständig abgelieferr werden; so wird den Ober= Umgelds-Oberzell= und Ober-Arcise-Be- 
amten unter Verweisung auf die Zoll-Ordnung G. 67. und 63. hiemit ernstlichst ausgege- 
ben, nicht nur im Laufe des Quarrals Abschlags-Lieferungen auch unter soo fl zu machen, 
sondern auch mit dem Schluß des Quartals, und längstens 8 Tage vor dem zu Eusen- 
dung der Rechnungen durch das Generale vom 7. Jun. d. J. bestimmten Termin, die gan- 
ze Quartal: Einnahms-Summe vollkommen abzuliesern, und die Qulttungen der Cameral= 
Verwaltung zur Vergleichung ju übergeben; widrigenfalls diejenigen Beamte, die später 
oder weniger abliefern, als solche werden angesehen werden, welche das Geld in ihren Nu- 
zen verwendet haben. . 
Und damit die Beamte mit der Ablieferung, so wie mit „zem Schluß der Rechnung 
um so weniger ausgehalten werden; so haben sie in Gemäsheit der Zoll-Ordnung G. 71. 
Nr. s. diejenigen Snafen und Ersaz-Posten, welche wegen Kürze der Zeit, wegen Nach- 
laß= Gesuche rc. im Laufe des Quartals nicht eingezogen werden können, in Ausstand zu 
bringen, übrigens aber solche im folgenden Quartal um so gewisser einzuziehen, und zu lie- 
fern, als sie sosort ohne besondere Legitimation nicht mehr im Ausstand geduldet werden. 
Stuttgart, den 17. Nov. 1809. 
Monitorium wegen Einsendung der Proceß-Tabellen. 
Da von den, zufolge des Koͤnigl. Deerets vom 26. Okt. d. J. noch vor Verfluß des 
lan fenden Monats November einzusendenden Proceß-Tabellen mehrere noch nicht eingekom- 
men sind; so wird den, damit zurükgebliebenen Königl. Ober-Beamten hierdurch ernstlichst 
aufgegeben, die Verfuͤgung zu treffen, daß die noch ruͤkstaͤndigen Tabellen nach den vorge- 
schriebenen Formularien unverzuͤglich an die Behoͤrden eingeschikt werden moͤgen. Stuttg. 
in Kön. Ob. Justiz= Colleg. 11. Sen. den 29. Nov. 1809.
	        
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