Nro. 55. 1809. 481
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 2. Dec.
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Deparkt. der indirekten Steuern, an die
Ober-Umgelds-Oberzoll= und Ober Accise-Beamte, betreffend das Abliefern der Amts-
gelder zur General-Kasse; d. d. 17. Nov. 1900.
Da die Umgelds= Zoll= und Accise: Gefälle jederzeit baar entricheet werden mässen,
solche aber von den Rechnern oft erst lange nach Verfluß des Qugrtals zur General Kasse
vollständig abgelieferr werden; so wird den Ober= Umgelds-Oberzell= und Ober-Arcise-Be-
amten unter Verweisung auf die Zoll-Ordnung G. 67. und 63. hiemit ernstlichst ausgege-
ben, nicht nur im Laufe des Quarrals Abschlags-Lieferungen auch unter soo fl zu machen,
sondern auch mit dem Schluß des Quartals, und längstens 8 Tage vor dem zu Eusen-
dung der Rechnungen durch das Generale vom 7. Jun. d. J. bestimmten Termin, die gan-
ze Quartal: Einnahms-Summe vollkommen abzuliesern, und die Qulttungen der Cameral=
Verwaltung zur Vergleichung ju übergeben; widrigenfalls diejenigen Beamte, die später
oder weniger abliefern, als solche werden angesehen werden, welche das Geld in ihren Nu-
zen verwendet haben. .
Und damit die Beamte mit der Ablieferung, so wie mit „zem Schluß der Rechnung
um so weniger ausgehalten werden; so haben sie in Gemäsheit der Zoll-Ordnung G. 71.
Nr. s. diejenigen Snafen und Ersaz-Posten, welche wegen Kürze der Zeit, wegen Nach-
laß= Gesuche rc. im Laufe des Quartals nicht eingezogen werden können, in Ausstand zu
bringen, übrigens aber solche im folgenden Quartal um so gewisser einzuziehen, und zu lie-
fern, als sie sosort ohne besondere Legitimation nicht mehr im Ausstand geduldet werden.
Stuttgart, den 17. Nov. 1809.
Monitorium wegen Einsendung der Proceß-Tabellen.
Da von den, zufolge des Koͤnigl. Deerets vom 26. Okt. d. J. noch vor Verfluß des
lan fenden Monats November einzusendenden Proceß-Tabellen mehrere noch nicht eingekom-
men sind; so wird den, damit zurükgebliebenen Königl. Ober-Beamten hierdurch ernstlichst
aufgegeben, die Verfuͤgung zu treffen, daß die noch ruͤkstaͤndigen Tabellen nach den vorge-
schriebenen Formularien unverzuͤglich an die Behoͤrden eingeschikt werden moͤgen. Stuttg.
in Kön. Ob. Justiz= Colleg. 11. Sen. den 29. Nov. 1809.